Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
859
Einzelbild herunterladen
 

Abschn.I.Tie Sachen. Cap,III. Eigenthum. Z.82.Kauf. JnSb. VerfolguugSklagc, g^g

Eintritt des Jnsolvenzfalles noch unterwegs befindlichen Waarezu verhindern: Hemmungsrecht, ri^kt ok stoppa^s in transituDie Ausbildung °) dieser milderen Form gehört dem Englischen Ge-wohnheitsrecht an, welches wenigstens hinsichtlich der Preis-regulirungsfrage im Wesentlichen die gemeinrechtlichen Principienbefolgt"), und sie steht in enger Verbindung mit der Anerkennungdinglicher Wirkungen der Connossementöübertragung Tiefe

8) So schon srüh in Hamburg und Preußen (Not. 5) neben der strengerenForm. S. uuten Not. 49 ff.

9) Diese mildere Form ist natürlich virtuell in der strengeren enthalten, dahernicht auffallend, daß sie unter der Herrschaft der strengeren Form nichtbesonders hervorgehoben wurde. Einen Ansatz zu selbständiger Ausbildungenthalten jedoch schon die Statuten von (Zenus (s. Not. 2). Sofernüberdies vor der Uebcrgabe auf deu Destinatär kein dingliches Recht ander Waare übergegangen war, und dies war, außerhalb Englands , vorden neueren Gesetzgebungen uud der vollen Anerkennung dinglicher Wirk-ungen des bloßen Connossementserwerbcs überall nicht der Fall, erschiendas Hemmungörecht als einfacher Ausfluß des fortdauernden Verfügungs-rechts des Absenders; ließ man aber selbst die Abscndung als Uebergabegelten, so wußte man doch durch Fictioncn den Consequenzen dieser An-nahme zu entgehen. S. oben §. 66 Not.. 40. §. 7S Not. 32. 33.36. 38. 39.

10) Hier trat, aus den Not. 9 angeführten Gründen, das Bedürfniß dafürwohl am frühesten entschieden hervor, da einerseits die strengere Formnicht anerkannt war, andererseits das Eigenthum durch Vertrag und ins-besondere durch Connossementsemvfang überging. Als leitender Präcedenz-fall gilt hier die im Billigkeitshof verhandelte Sache VNsemsn c. Vsncle-put von 1690. S. Abbott8 >>oe, tie»ti-is on Uie I-nv rel. toroercliAnt slnps p. IV. c. II (10 eil. p. 391). 8mitl> p. 653 ff. UntenNot. 52. Daß das Verfolguugsrccht gegen den dritten Connosscmcnts-inhaber versagt, ist seit dem Falle I-ickbsrrmv c. Mson 17671793 an-erkannt. Oben §, 70 Not. 21. Z. 73 Not. 23. 25.

11) Vorbehaltlose Uebcrgabe gilt als Creditirung und das Eigenthum gehtunwiderruflich über, sollte auch der Käufer sogleich falliren; dagegen Ueber-lieferung in Erwartung gleichzeitiger Zahlung als bedingte, das Eigen-thum erhaltende Uebergabe, und ist zweifelhaft, ob auch uur der red-liche dritte Käufer geschlitzt wird, kent II. p. 685 ss., inöbes. p, 693 ss.p.irsons I. n. 440. 448. Kv5ü, IkSliinA c«SLS in llio evminerciiil lsvsvk Lnxlsnü snil Scotwiill. vol. II. p. 100.

12) S. §. 70 Not. 18 ff. §. 73 Not. 25. 63 ff., und oben Not. 9. 10.