Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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860
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860 Drittes Buch. Die Waare.

mildere Form beginnt, unter dem Einfluß des Englischen und desihm nachgebildeten neuesten Französischen Rechts, allmählich dieältere strengere Form zu verdrängen

Beide Formen des Separationsrechts sind aber auch da beibe-halten oder anerkannt worden, wo die gemeinrechtlichen Grundsätzevom Eigenthumsübergang in einer oder der anderen Beziehungwesentliche Aenderungen erfahren haben. Es ist daher zu unter-scheiden:

I. Wo im Uebrigen die gemeinrechtlichen Grundsätze vomEigenthumsübergange gelten, hat daö gedachte Separationsrechtseinen ursprünglichen geschichtlichen Charakter einer vereinzeltensingulärcn Erweiterung des dem unbezahlten Verkäufer zu-stehenden, schon an sich umfassenden Rechtsschutzes bewahrt. Sonoch gegenwärtig in einigen Teutschen Particularrechten

II. Wo hingegen der Eigenthumsübcrgang sich unter laxerenVoraussetzungen vollzieht, als nach den Grundsätzen des gemeinenRechts, da pflegt das Verfolgungsrecht nur ein Glied in einerKette singulärer Schutzmaßregeln für den unbezahlten Ver-käufer zu bilden, welche nicht sowohl Erweiterung, als Ersatz derhier fehlenden gemeinrechtlichen Schutzmittel sind. Dies gilt vonfast >°) allen neueren Gesetzbüchern, auch dem Preußischen, einzelnenDeutschen Particularrechten und durchgehende von dem auswärtigenRecht. Nach diesen genügt entweder, statt wirklicher Uebcrgabe, eine s. g.

13) So neuester Zeit in Frankreich, Preußen, Italien und sonst. S. nntenNot. 20. S2 ff. In Schottland galt früher die strengere Form, seit einerEntscheidung des Oberhauses von 1789 ist dort die mildere Englische Form dnrchgedrnngen: koss II. p. 590. Beide Formen gellen insbe-sondere noch in der Hamburger N.F.O., tem Holländischen, Spanischen und Porlugis. Recht. Nur die strengere in Sachsen, Bayern, Frankfurt a. M., Basel, und, in eigenthümlicher Modisicatio», in Bremen .

14) Von den Not. 5 angeführten Gebieten gehören hierhin noch Hamburg ,Lübeck, Frankfurt a. M, Bayern, Basel. Dagegen gehören Preußen , dasKönigreich Sachse» und Bremen jetzt in die folgende Catcgoric II.

1b> Eine AnSnabmc macht insbesondere das Zürcher G.B,, welches gan; demgemeinen Recht folgt, s §. 1442. 1443, aber überhaupt kciu Verfolgungs-recht anerkennt. S. den interessanten Fall, Zeitschr. f. Zürcher R. XVII.S 320 ff.