Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
861
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Abschn. I, Die Sachen. Cap. III. Eigenthum, §, 82. Kauf. JnSb. Verfolgungsklage, ggl

symbolische Tradition oder die bloße Absendung der Waareauch ohne Uebertragung eines Waarenpapiers, oder gar der bloßeVertrag '^). Oder es geht auch beim Baarkauf durch die bloßeUebergabe, bez. was dieser gleichgestellt ist, ohne PrciSzahlung dasEigenthum über'"). Wo beide Sätze vereint 2°) gelten, ist derSchutz des Verkäufers der geringste; wo nur einer von beidenimmer noch geringer als nach gemeinem Recht. So würde nachder Consequenz des Systems, z. B. nach Preußischem, Öster-reichischem, Französischem, Sächsischem Recht, der unbezahlte Ver-käufer in der einmal abgesendeten, wenngleich gegen baar verkauftenWaare keinerlei Sicherheit für den Kaufpreis finden, sondern die-selbe würde schlechthin zur Concursmasse des Käufers gehören undder Verkäufer müßte sich nnt der Liquidation in dessen Concurse be-gnügen. Gleiches würde nach Bremischem Recht für die einmalübergebenc, wenngleich gegen baare Zahlung verkaufte Waare gelten;nach Englischem R. für die nur abgesendete auf Credit verkaufteWaare. Wo ferner, wie nach Engl . und Französ, R, das Eigen-thum durch bloßen Vertrag übergeht, würde der unbezahlte Verkäufer

16) So nach Preuß., Oesterreich., Französ., Engl . R. und vielen neueren Gesetz-büchern. Oben §. 67. 79 Not. 3,

17) So nach den Not. 16 genannten Rechten und nach Sachs. G.B. Oben8. 66 Not, 16 sf. SS sf. §. 79 Not. 3.

18) So nach Engl . und Französ. R.; wo der Vertrag nicht zureicht, z, B. beinoch nicht individualisirten Waaren, doch die s. g. symbolische Uebergabeoder die Absendung. Oben §, 66 Not. SS. §. 60 'Not. 7. 8. Natürlich istEigenthumsvorbehalt (oben §. 31 Not. 29) nicht ausgeschlossen, auch nichtnach Engl Recht, ksrsons I. p. 446 »ot. p.

19) Stillschweigend oder durch anderweitige mit dem Rom . Rechtssatz nicht ver-trägliche Vorschriften wird derselbe ausgeschlossen im Preußischen, Franzö-sischen (Holländischen, Italienischen) Gesetzbuch; praktisch beseitigt im Oesterr.G.B. §. 1063 s. §, 81 Not. 3S; ausdrücklich beseitigt durch Württemb.Ges. v. 28. Mai 1628 Art, IS, Sachs. G,B. §. 1094 und die Brem. V.v, 2S. August 1848, Zum Theil ist sogar die Wirkung des Eigenthums-vorbehalts abgeschwächt oder versagt (§, 81 Not. 29).

20) Z, B.. im Preuß,, Oesterreich., Französ., Sächs., Holland . Recht.

21) Nur der erste z. B. in England, nur der zweite in Württemberg undBremen .

Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. ö5