Abschn I- Die Sachen. Cap, IV Pfand- u. RetentionSrccht. §. 86. Pfanderwerb. ggZ
Noch weiter gingen in Erschwerung der Pfandbestellung einzelneneuere Gesetze, indem sie theils im Interesse der übrigen Gläubigerdes Verpfänders und zur Verhütung von Eollusionen, theils zurErschwerung befürchteter wuchcrlicher Verträge, neben der Besitzet»«räumung eine private oder gar öffentliche Verpfändungsurkunde er-fordern. So verlangt insbesondere das Französische^) Recht zurVerpfändung beweglicher Sachen, deren Werth 150 Frs. übersteigt,außer der Ucbergabe eine öffentliche oder doch, gegen Registrirungö-
I> ksut aus le äsbiieui' 5e dvssissise, et äs plus il äoit SS ilesssisir ostensible-ment, krsncl>einent, S3ns 6<!tours c-iptieux, sg»s cvnibinsisvns astucieuses <zuitrompent les tiers zur le vsrltable nossesseur >le Is cliose. S. auch die sorg-fältigen Erörterungen in den Nationen eines Urtheils des A.G-'s zu Zwickau(Annalen des O.A.G.'ö zu Dresden V. S. 283 ff,), und des O.A G.'S zuLübeck 1662 Memer Samml. V. S, 3S4 ff.». Dazu L aband S. 240—242.Ein neueres Vorkommnis; zeigt, wie sehr die Nothwendigkeit dieser Be-schränkung in dem allgemeinen Rechtsbewußtseiu der Gegenwart wurzelt.In Dauzig galt nach Nev. Cnlm. Recht das Römische Princip der Gül-tigkeil bloßer Verlragspfänder, war aber lange Zeit hindurch vollkommenaußer Anwendung und in Vergessenheit gerathen. Gleichwohl wendete imJahre 1853 das Obertribuual zu Berlin den Rechtssatz als noch bestehendan. Art. XIII des Einführungsgesetzes zur Preutz. Concurö - Ordnungvon I85Q hat denselben ausdrücklich aufgehoben. Die Regierungsmotiveheben hervor: „Es leuchtet ei», daß die Grundsätze des Culmischen .Rechtsdem Verkehr überhaupt und insbesondere oem kaufmännischen Verkehrhöchst nachtheilig sein müssen; Niemand kann in Danzig , nachdem derhöchste Gerichtshof den erwähnten Rechtssatz angenommen hat, mehr mitSicherheit auf bewegliche Sachen, namentlich aus Kaufmannswaarcn, Vor-schüsse machen, da er nicht wissen kann, ob nicht dieselben Sachen schonvorher einem Anderen durch Vertrag verpfändet worden sind; dem Betrügeist ein weites Feld eröffnet. Dem entsprechend hat das Hauplbankdirec-torium bereits erklärt, daß es sich genöthigt sehen würde, die bedeutendenLombardgeschäfte in Danzig ganz einzustellen, wenn es bei den Bestimm-ungen des Culmischen Rechts sein Bewenden haben sollte —. Die Auf-hebung dieser Bestimmungen ist deshalb im allgemeinen Interesse noth-wendig; die Kaufmannschaft zu Tanzig hat dieselbe dringend beamragt;ebenso hat die dortige Königliche Regierung im Einverständnisse mit demMagistrat sich unbedingt dafür ausgesprochen, und auch der Oberpräsidentder^ Provinz hat die Aufhebung für ein dringendes, keinen Aufschubleidendes Bedürfniß erachtet."