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Drittes Buch. Die Waare.
gebühr, gehörig registrirte und so mit sicherem Datum versehenePrivat-Urkunde, welche den Betrag der Schuld sowie die Art undBeschaffenheit der Pfandobjecte genau angibt, widrigenfalls dasPfandrecht, unbeschadet seiner Gültigkeit unter den Parteien, anderenGläubigern des Verpfänders gegenüber kein Vorzugsrecht gewährtDer Pfandschein hingegen, zu dessen Ausstellung neuere Gesetzeden Pfandnehmer verpflichten, dient nur zur Sicherung des Ver-pfänders I»).
An dem Kampf gegen das Rom. Recht, hat der Handelsstandsich in erster Linie betheiligt"). Feind der gesetzlichen Hypotheken
16) Entsprechend dem Gerichtsgebrauch einzelner Parlamente, der Ordonnanzvon 1K67 und der vrckonn-wce cku eomm. von 1673 Tit. VI. Art. 8. 9,welche schlechthin notarielle Pfandnrkunde erforderten. Die Anfechtung desEntwurfs durch die Kaufleute und den Eassationshof blieb unbeachtet.S. ?r6inerv, eluckes p. 83 kk. IropIonA, ngntisseincnt lVr. 108.Nenaud S. 324. Schaffner III. S. 3ö9 ff. ?o»t Ar. 1087 kl.
16s) Ist daher das sichere Dattum anderweitig im Sinne des Locke civil sit.1328 festgestellt, so hindert der Mangel der Negistrirung die Wirksamkeitder Pfaudbeftellung nicht. Irovlonx Ar. 197 kl, ?ont «r. 1091.Anders z, B. Assse IV. Ar. 2850.
17) Locke civil »rt. 2074. 207S. Bad. Ldr. S. 2074. 207S (76 Gulden unddarüber), Holland , bürgerl. Ges. Art. 1197: Pfandurkunde von sicheremDatum (über 100 sl.). Das Jtal. G.B. §. 1880 verlaugt nur eine öffent-liche oder Privaturkunde (über 500 krs.).
18) Nach A. L. R. I. 20 § 7. 71, 94 genügt zur Entstehung des Pfandrechtsdie formlose Uebergabe und ein (vom Gläubiger einseitig ausgestellter)Pfandschein ist nur als Ersatz des fehlenden schriftlichen Hauptvertrageserforderlich, A.L.N. I. 20 §. 9S. 96; über Verpfändungen durch s. g. sym-bolische Uebergabe. s. Not. 44. Ueber Verpfändung an Pfandleiher uudPfaudleihanstalten s. Preutz. Pfand- und Leihreglement vom 13. März1787 §. 47 — 76, Preuh. Cab.O. vom 28. Juni 1826 Z. S. 6. DasOesterr. G.B. gestattet formlose Pfandbestellung, und verpflichtet nur§. 1370 den Haudpfandnehmer, dem Pfandgeber einen Pfandscheinauszustellen. Ebenso Sächs. G.B. §. 1444. Einen schriftlichen Pfandver-trag verlangen einzelne Schweizer Gesetzbücher, z.B. von Bern und Solo-thurn.
19) Einerseits findet sich das Bestreben, den Pfandrechten der Kaufleute dadurchgrößere Sicherheit zu sckafsen, daß man die durch Kaufmannsbücher, welcheals eine Art öffentlicher Urkunden behandelt wurden, erwiesenen Pfand-rechte mit dem Vorrecht des pixnus publicum ausstattete, z. B. Aexu-