Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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887
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Abschn. I. Die Sachen. Cap, IV. Pfand- u. ReteutionSrecht. Z. 66. Pfanderwerb. Fg?

wie der Concursprivilegien suchte er dieselbe möglichst zubeseitigen, insbesondere die wichtigste der gesetzlichen Gene-ralhypotheken, die sogar privilegirte Dotalhypothek der Ehe-frau 2°), Die Strenge der Germanischen Principien wußte er

ssntius, trsct. äe pixn. et >>vpot>>. p. V. m. 2 Nr. 47. Andererseits dagegenging man mitunter soweit, im Interesse des kaufmännischen Credits, allesVorzugsrecht der Hypothek und sogar der Faustpfänder im Concurse zubeseitigen. So bestimmten die Statuten von Moren? von 14t6. üb. 3rud. 10 cle eessgnt. et kuxitivjz, daß im Concurse: nee slter alter! prae-kerstur rstione gücujus Iivpvtliecse tgciise vel exvressae »ec rstione pix-»ori5 sut privilexü cujuscuuxzue per8o»glis seu realis sotionig vel mixtse,seä vmneg sint gequsles. ausgenommen Dotalforderungen und Forder-ungen ex csuss tutelse vel cur-ie. Nur in Concurrenz mit auswärtigenGläubigern, welche nach Rom . R, behandelt sein wollten, dürften anch dieFloreutinischen Gläubiger sich auf ihre Pfandrechte berufen. Das Floren-tiner ststuto <le»a mercsnöiA v. 1677 llb. 3 rud. 2, und dessen Reforma-tion von 1713 behält diese Grundsätze wesentlich bei, stellt jedoch das Vor-zugsrecht der Faustpfandgläubiger wieder her und führt ein gleiches fürden Netiuentcu ein Ju ähnlicher Weise ertheilt die Augsburger W,O. v.1778 den Gläubigern ein extensiv und intensiv sehr umfassendes Reten-tionSrecht (unten §. 96», erklärt dagegen Cap. 10 z. 9. 11, Cap. 13§. 7, vgl. Cap. 14 Z. 1 alle Privatverpfäuduugen uud Privalhypothecir-ungeu beweglicher wie unbeweglicher Güter, Waaren und Capitalsbricfevon Augsburger Kaufleuten für schlechthin unwirksam, damit so der Creditdes Augöburger Platzes nach außen hiu vollkommen aufrecht erhalteu werde.In der Regel freilich wird das Faustpfand als wirksam anerkannt, hin-gegen die Hypothek an KanfmanuSwaaren auögeschlosseu, z. B. ErneuerteBotzeuer Markt - uud W.O. von 1747 c. 34. Auch die Brem. V. vom26. Aug. 1848 gestattet unter Kaufleuten für Forderungen aus Handels-geschäften nur Faustpfänder s. Brem. EG. §. 27. Wo die Handels-gesetze vom Pfandrecht sprechen, setzen sie regelmäßig ein Faustpfand vor-aus. Faustpfand durch eonstitutum possessorium wird ausdrücklich aus-geschlossen durch die Votzener Markt- und W.O. a. a. O. Clbinger W.O.von 1768 Art. 07. Portug. H.G.B. Art. 313. Brasil. 274. BuenosAires 750. 752. Chile 817. voäe Sv comm. srt. 92 (neue Redaction).Jtal. H.G.B. Art. 190. Schweiz . Entw. Art. 486: Die Bestellungeines Pfandrechts auf Mobilien, die iu Gewahrsam des Pfaudschulduersgeblieben sind, hat im Concnrse desselben keine Rechtsgültigkeit.20) Auch in rein Deutschen Nechlsquclleu f. v. Meibom S. 451. Ueber dieerst durch Juftiuian aus Rücksichten der Humanität und des Mitleids mitder ungünstigen Lage der Frauen eingeführte privilegirte Dotalhypothek