Abschn, 1. Die Sachen. Cap, IV. Pfand- u, Relentionsrecht. Z. 39. Pfanöverkauf, 917
sorgfältiges Verfahren^), dem Käufer für die Rechtmäßigkeit desVerkaufs, insbesondere für die Existenz des eigenen Pfandrechts unddie Nichtexistenz eines besseren Pfandrechts ein '"). Aus dem er-lösten Gelde macht er sich bezahlt 2°), den Ueberschuß hat er, unterRechnungslegung, an den Verpsänder bez. die nachstehenden Pfand-gläubiger abzuliefern 2'). — Findet sich kein Käufer, so darf erkaiserlichen bez. richterlichen Zuschlag dcö Pfandes nach dessen, aufBegehren der Interessenten durch gerichtliche Schätzung zu ermitteln-den Werth, verlangen; jedoch bedarf es hier einer nochmaligenZahlungsaufforderung und besteht ein weiteres zweijähriges Ein-lösungsrecht des Verpfänders 2-).
Hingegen geschieht der Verkauf der wegen judikatsmäßigcrSchulden richterlich abgepfändeten Sachen durch den Richter,mittelst öffentlicher Versteigerung nach Ablauf von zwei Monatennach der Pfändung; erforderlichenfalls wird das Pfand nach seinemWerth oder für die Forderung durch den Kaiser bez. Nichter demGläubiger zugeschlagen. Ein Wiedercinlösungsrecht besteht hier nicht.Das Verfahren ist ein durchaus obrigkeitliches 2»).
2. Das Germanische Recht 2«) hat keine durchaus gemeinsamenRegeln für die Pfandrealisirung. Meist findet eine Mitwirkungdes Gerichts, doch nicht sowohl eine gerichtliche Pfandveräußerung 2^),
18) I. 10. 0. äe in (liem sää. (1b, 2). i. 4. e. <!e aistr. pixn. (8, 28). >. 3.§. 3 L. äo ^jure Som. imp. (3, 34). Dernburg II. S. 142 ff.
19) Dernburg II. S. 171 ff. Windscheid §. 237. Not. 20 ff.
20) Dernburg II. S. 204 ff.
21) Dernburg II. S. 217 ff. 437 ff.
22) I. 3. L. cle ^jure 60m. imp. (8, 34). v. Bang er ow §, 331.
23) Dernburg I. S. 417 ff., II. S. 260 ff. v. Vangerow a. a O.
24) Die namentlich für das ErecutionSverfahren sehr verdienstvolle Darstellungv. Meibom's ist durch die nicht anzuerkennende Scheidung specifischverschiedener Arten der Satzung an Mobilien —'s. Not. 34. — getrübt.
26) Wie bisher gemeinhin angenommen wurde. S. dagegen die Quellen beiKraut, Grundriß §. 139. Auch Prager Rechtsbnch §. 23 (Nößler S.108). Magdeb. Fragen II. 2 nist. IS Lehrend), Glogauer Rechtsbuchc, 162 (Wasser schieben, Sammlung I. S. 21) u. System. Schosjenr. III. 2c. 78. 80. ----- Culm. III. 106. 110. Keyserrccht I. e. 26. Nichtig sagtv. Meibom S. 94. „Erst im IS. Jahrh, beginnt der gerichtliche Ver-kauf an den Meistbietenden an die Stelle des Privatverkaufs zu treten."Doch ist auch in dieser späteren Entwickelung noch immer der Gläubigerselbst der Verkäufer, und das Gericht führt nur Aufsicht über den Verkauf.