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Drittes Buch. Die Waare,
als vielmehr eine gerichtliche Uebereignung 2°), in späterer Zeit einegerichtliche Ermächtigung an den Pfandgläubiger zur Verfügungüber das Pfand durch Weiterversatz oder Verkauf statt 2'). DerWcitcrversatz ist der regelmäßige Befriedigungswcg; eventuell verkauftder Gläubiger, nicht nothwendig durch Versteigerung, aber doch meistöffentlich auf dem Markt, unter Verantwortlichkeit für sorgfältigesund redliches Verfahren, und mit der Verpflichtung, den Verpsändervon Abschluß und Inhalt des Geschäfts in Kenntniß zu setzen; ge-lingt weder Weitervcrsatz noch Verkauf, so ist, auch in späterer Zeit,gerichtliche Uebereignung an den Gläubiger zulässig. Wegen desnicht gedeckten Fordernngsrestes findet regelmäßig 2») Nachforderungund anderseits für den Ueberschuß Pflicht zur Herausgabe statt,Die gerichtliche Ermächtigung zum Versatz bez. Verkauf wird meisterst nach einem gerichtlichen Aufgebotsversahren 2»), oder nach einemverschiedenartig normirten Angebotsverfahren ertheiltDie
26» So in den Volksrcchten. v. Meibom S. 72 fs. Ueber das ausfallendabweichende Recht der l.ex Vlsixotliorum V. 6, 3 s. eoä. S. 258 sf,329 fs.
27) So nach den Rechtsbüchern und sonst, v. Meibom S. 76 sf. 13S sf.338 ff. 432 ff.
28) Entgegengesetzte Bestimmungen, auch Uebereiukunft für beide Punkte-v. Meibom S. 132. 133. 232. 424 ff. S. dazu Stobbe a. a. O. S.297. 293. Neumann, Wucher S. 201 ff.
29) Nach Sächsischem Recht wird das im Wege der Crecutiou genommenePfand 6 Wochen und 3 Tage von Gerichtswegen aufbewahrt und wäh-rend dieser Frist dreimal von 14 zu 14 Tagen durch den Richter aufge-boten, nach Ablauf des letzten Aufgebots wird Friede gewirkt nnd dasPfand dem Gläubiger geweldigt, d. h. zum Versatz oder Verkauf aus-geantwortet. Es kommen aber auch nach Umständen viel kürzere Fristenvor, oder das ganze Aufgebotsverfahren fällt fort. Ganz so verhält eSsich, soweit nicht die Ausnahmen — Not. 33 — reichen, auch beidem gesetzten Pfand, v. Meibom S. 31 fs. 87 ff. 167 sf. 833 fs.432 fs,
30) Der Gläubiger foroert den Schuldner in seiner Wohnung, unter Mit-wirkung des Richters oder vor Zeugen, zur Auslösung auf, und hat dannnoch eine gewisse Frist abzuwarten. So namentlich in Süddeutschen Quellen,v. Meibom S. 85. 86,
31) Es kommen auch Aufgebot und Angebot, oder keines von beiden vor,sondern nur eine kurze Wartefrist, v. Meibom S. 36.