Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn, I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-und Netentionsrecht, §.89. Pfandverkanf. 919

Pfcmdrealisirung trägt so Principiell den Charakter einer ge-richtlichgestatteten Erecution in das Pfand, ist daher nur wegen judikats-mäßiger^^) Forderungen statthaft. Ein sxosptio exonssionis hatauch der dritte Pfandbesitzer nicht, vielmehr ist umgekehrt der Gläub-iger verbunden, sich zunächst an das Pfand zu halten^).

Daneben finden sich nun freilich zahlreiche Modificationen ^) imSinne einer Befriedigung des Gläubigers ohne gerichtliche Mit-wirkung. So kann die Pfandbestellung schlechthin im Sinne einerConventionalstrafe gemeint sein: das Pfand verfällt an den Gläub-iger, falls die Schuld nicht rechtzeitig bezahlt wird, die Schuldselber besteht aber fort^). Oder es kann der Satzung die Isx

32) Dieser Begriff wurde freilich sehr weit gefaßt. Er umfaßte auch die ge-richtlich, iu den Städten vor dem Rath anerkannten Schulden. v. Mei-bom S. 42 ff. Noch weiter im Arrestverfahren: eoa. S. 151 ff.Bei der Satzung um Schuld hat die Abschließuug vor Gericht den Zweck,ein Gerichtszeugniß für Schuld und Verpfändung herbeizuführen: essollen die gleichen Wirkungen eintreten, als wenn das Pfand für denGläubiger im Erecutionswege genommen worden wäre. «öS. S. 402 ff.416 ff.

Z3> v. Meibom S. 421 ff.

34) Diese Modificationen behandelt v. Meibom als selbständige Hauptartendeö Pfandrechts, indem er drei Arten der Satzung in folgender geschicht-licher Reihenfolge s. S. 29. 30. 32. 330. unterscheidet: Satzungals Strafgeding, Satzung als Tauschgeschäft, Satzung als Anweisung vonErecutionsgegenständen. Allein wenn auch die beiden letzten Arten fürImmobilien zu sondern sind, so gilt doch keineswegs das Gleiche auchfür Mobilieu, an welchen ein Pfandrecht ohne Besitz nur ausnahmsweiseim späteren Recht anerkannt ist (oben §. 36 Not. 9.), und die Satzungals Strafgeding" ist sicherlich nur eine Unterart der Mobiliarsatzung.Auch ist nirgends erkennbar, daß die gedachten drei Institute sich geradein dieser Aufeinanderfolge entwickelt haben.

35)Satzung als Strafgeding": v. Meibom S. 248 ff. Daß trotz Ver-wirkung des Pfands die Forderung sortbestanden habe, ist wohl da an-zunehmen, wo das Pfand den Charakter der sirlis hatte, aber nicht er-wiesen, daß dies nach den Volksrechten stets der Fall gewesen sei. Nochweniger, daß diese Satzung sich gar nicht nothwendig auf die Erfüllungeiner Schuld bezogen habe, sondern als Strafe unter beliebiger Bedingungbedungen worden sei. In den von M. S. 256. 256 beigebrachten Be-legen hat die Pfandsatzung den Charakter einer Cautiou sür Strafe undanderweitige Leistungen von Vermögeuswerth.