Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

oommissoria beigefügt sein, so daß der Gläubiger die Wahl zwischenGeltcndmachung der Forderung mit Erecution in das Pfand unddem Pfandverfall hat 2°). Oder der Gläubiger soll sich nicht durchVerkauf, sondern nur aus den Nutzungen des Pfandes befriedigendürfen^), Oder der Gläubiger hat zwar ein Recht auf Befriedigungaus der Substanz des Pfandes, aber kein Klagerecht gegen denSchuldner, noch ein Recht, das Pfand zu versetzen oder zu ver-kaufen, sondern der Schuldner nur ein Einlösungsrecht mitfruchtlosem Ablauf der Einlösungsfrist verfällt das Pfand demGläubiger zu Eigenthum entweder schlechthin oder nach frucht-loser Aufforderung zur Einlösung auch kommt hier wohl cmgerichtlicher Zuschlag vor. Oder es ist dem Gläubiger das Ver-äuherungsrecht ohne jede gerichtliche Einmischung gestattet"").

3. Zur gemeinrechtlichen Geltung sind weder schlechthindie Römischen noch die Germanischen Grundsätze gelangt. Nur für

36) Albrecht, Gewere S. 146. Neumann S. 205 ss. v. Meibom S.332 ff.

37) So häufig bei Immobilien: Satzung auf Todtschlag. Die f. g. ältereSatzung, v. Meibom S. 277 ff. 399 ff.

38) Hauptfall derSatzung als Tauschgeschäft." v. Meibom S. 264 ss.Daß hier keineswegs ein Pfandrecht ohne Forderung bestand, ist schonoben bemerkt, §. 87. Not 1, Daß der Gläubiger bei der SatzungumSchuld" ein Verkaufsrecht hatte, also wenigstens hier nicht auf das Ver-fallsiecht beschränkt war, erkennt v. M. selber an: S. 277 ff. 329 ff.;daß die Satzung um Schuld eine jüngere Art der Satzung als Tausch-geschäft gewesen sei, ist durchaus unerfindlich. S. auch Stobbe a. a.O. S. 312. 313. Uebrigenö dürfte doch wohl auch da, wo nur von Ver-fall und nicht von Verkauf des Pfandes die Nede ist, der Gläubiger dieWahl zwischen beiden Verfahrungsarten gehabt haben.

39) So in Judenvrivilcgien. Auch gerichtl. Aufforderung zur Einlösung-Verm. Sachsensp. III. 17 <!. 15. vgl. III. 14 u. 3 u, a, v. MeibomS. 334 ss Auch hier gleiches Recht der Leihhäuser: Neumann, Wu-cher S. 419.

40) So namentlich im Freyberger R. I. 40 (Schott III. 165). v. Meiboma a. S. versteht unter demeixenün" die gerichtliche Ausschließung desEinlösungsrechts.

41) S., zu v. Meibom S. 325 Not. 213, Stobbe a. a. O. S. 313. Ueber-hauvl war die Vereinbarung der Beteiligten in erster Stelle maßgebend:Magdeb. Fragen II, 2. äist. 9. a. (Wehrend S. 160).