Abschn. I. Die Sachen, Cap. IV. Pfand- u. Retentionsrecht, tz. 69. Pfanbverkauf. 921
das Faustpfand hat sich gemeinrechtlich der Römische Privatver-kauf erhalten dagegen für die Realisivung der Hypotheken, insbe-sondere an Immobilien, hat unter dem verbundenen Einfluß derRömischen Sätze von der gerichtlichen Veräußerung erecutivisch ab-gepfändeter Objecte und des Germanischen Rechts, welches diePfandveräußerung principiell^) als Erecutionsmaßregel behandeltund nur nach richterlicher Ermächtigung gestattet, sich ein ganz unterrichterliche Controle gestelltes Verfahren gebildet. Eö wird in derRegel verlangt, daß Forderung und Pfandrecht durch rechtskräftigesUrtheil feststehen; der Pfandvcrkauf erfolgt als ErecutionSmaßregelin öffentlicher Versteigerung durch das Gericht, meist nach vorgängigeröffentlicher Bekanntmachung und Abschätzung des PfandobjectsGleiche oder sehr verwandte Grundsätze haben Particularrechte ^)und neuere Gesetzgebungen — unter denen jedoch das Französi-
42) Dernburg II. S. 269. 270. Glück XIX. S. 401. vgl. S. 408. Mau-renbrecher D. Privatr. I. §. 303. Mittermaier D. Privatr. I.§. 261 Not 14. Arndts §. 375 zu Not. 3. So auch nach Sächsi-scher Pranö (Haubold I. §. 207) und Sächs. G.B. §. 479—480,welches jedoch Verkauf in öffentlicher Versteigerung durch eine hiezu ver-pflichtete Person verlangt; Handclswaaren dürfen auch durch ver^pflichtete Mäkler um den gangbare» Marktpreis auS freier Hand verkauftwerden. Vierzehn Tage vor dem Verkauf ist derselbe dem Verpfänder oderdessen Bevollmächtigten, sofern dieselben am Zahlungsort anwesend sind,anzuzeigen, bei Schadensersatz.
48) Die so wichtigen Modifikationen dieses Princips — Not. 34 ff. — beruhenzum Theil auf gestatteter lex cominisüvris, zum Theil auf verwandterAnschanung und konnten insoweit sich gegen die strenge Durchführungdes reichsgesctzlich eingeschärften Verbots der lex «oinmissoria — s. obenNot. 5. 6. — nicht erhalten.
44) Glück XIX. S, 403. Dernburg II. S. 2S8 fs.
45) In manchen Statuten findet sich eine Combination deutscher und römi-scher Rcchtösätze, z. B. Frankfurter Reform v. 1611 Th. I. tit. 47. Th.II. >it. 17 §. 6 ff. — s. Bender, Franks. Privatr. S. 251 ff. Auer-bach, N. Handelsges. I. S. 274; Hamburg . Etat. v. 1603 II. 4. sit. I.I. 42. srt. 1. — s. Baumeister I. § 36; Rev. Lüb. R. III. 4. srt.2 fs. - s. Mevius n. I.
46) A. L. R. I. 20. §. 25. 28. 197. 193. 490. Oesterr. G.B. §. 461.1371. — s. dazu v. Stubenrauch n. I. Ueber das Sächsische Rechts. Not. 42. Zürcher G.B. Z. 863.