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Drittes Buch. Die Waare.
sche Recht eine etwas freiere Stellung einnimmt 5°°) — auch aufdas Faustpfand übertragen, ja wohl gar die Vereinbarung des Pri-vatverkaufs ausgeschlossen oder beschränkt""). Auch werden nachzahlreichen Gesetzen^) nicht nur die hypothekarischen, sondern sogar
46s) Das ältere Französische Recht erheischte richterliche Erlaubniß und öffent-liche Versteigerung durch Beamte; war indessen durch Vertrag die gericht-liche Einmischung ausgeschlossen, so genügte Anzeige von dem bevorstehen-den Verkauf und Versteigerung durch Beamte. Schaffner III. S. 355,356, Renaud S- S16 ff. Iroplanx, r>g»ti8seme»t Ar. 395 39k.406. Der Loäv civil srt, 2078 verlangt nicht Lorgängige Forderungs-und Pfandklage, wohl aber, daß der Gläubiger den Richter mit dem An-trag angehe, entweder ihm das Pfand nach Schätzung Sachverständigerin Zahlung zn geben, oder nach den Regeln erccntivischer Pfändungenössenllich versteigern zu lassen. Diese gerichtliche Ermächtigung wird re-gelmäßig nur nach Gehör des Schuldners ertheilt, es seideun Gefahr im Verzüge, oder (beim Handelspfande wenigstens) fallsGläubiger und VerPfänder au verschiedenen Orten wohnen. IroplonxAr, 411 Ik, SIssss IV. Ar. 2911. ?ont Ar. 1147, Zachariä II.S. 558 sf, — So wesentlich auch Holl. bürgerl. G.B. §. 1200, Jtal.b. G.B. §. 1884. Ueber die Handelsgesetze s. Not. 53s. 54. 55.
47) vocke civil art. 2078 u. Loäe äe comm. srt. 93 (neue Redaction)— unten Not. S4. Jtal. b. G.B. §. 1834. H,G.B. v, Buenos Aires Art. 753. 764. Indessen erkennt die Französische Praris doch gewisseVereinbarungen an: so der öffentlichen Versteigerung oder der <Isl!o insolutum nach Taxe Sachverständiger ohne gerichtliche Einmischung; desnachträglich verabredeten Privatverkaufs: Iroplonx, nsntissement Ar.403. ?ont Kr, 1150. 1158, Viel freier das Holländ. b. GB. §. 1201.1202. — Das A. L, R. I. 20. §. 29—32 gestattet die Vereinbarungaußergerichtlichen Verkaufes, doch soll, sofern der Vertrag vor Verfallzeiterrichtet worden ist, der außergerichtliche Verkauf nicht unter dem Betrageeiner mit Zuziehung des Schuldners durch Sachverständige aufgenomme-nen Taxe stattfinden. Diese vorgängige Tariruug wird, nach der Praris,bei fuugiblen marktgängigen Sachen nicht gefordert, und auch sonst soll derenUnterlassung nur Schadensersatzpflicht begründen. O.T. zu Berlin 1347(Entsch. Bd. XV. S. 249). — Sächs. G,B. Z. 333. „Die vor Vcr-sallzeit der Psandschuld getroffene Verabredung — daß ein Verkauf desPfandes in anderer, als der gesetzlich vorgeschriebenen Art (s, Not. 42)erfolgen solle, ist nichtig." — Ausdrücklich als zulässig anerkannt: Franks.Reform v. 1611 Th. II. 17. §, 11. — s. dazu Bender, Franks. Privatr.S. 251.
48) Gemeinrechtlich sehr bestritten. Die nach gemeinem Recht richtige Ansicht