Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare,

Indessen macht sich gleichzeitig, theils allgemein, theils mit be-sonderer Rücksicht auf den Handelsverkehr, dessen Interessen schondaS Justmiancische Recht mit seiner zweijährigen Wartcfrist, nochmehr der ausschließlich erecutive Pfandverkauf widerstreitet, einefreiere, mehr auf die Grundsätze dcö klassischen Römischen Rechtszurückgreifende Strömung bemerkbar. In Italienischen Statuten 5°)und einzelnen Deutschen Particularrcchten^'), insbesondere aber imEnglisch -Amerikanischen ^) Recht wird Privatverkauf von Faust-pfändern ohne Wartesrist ^> allgemein gestattet. Dem retentions-

S. 146 ff, Kletke, Präjudicien Nr. 217. 21». 767771. 1605. Auchnach A.L.R. I. 20. §, 222. 223. A.G.O, I. 60. §. 206. 377 ff. mußtedas Pfand im Concurse ausgeliefert werden, der Faustpfandgläubiger ge-noß das Vorrecht der zweiten Klasse. Nach der V. v. 28. December1840 war zwar die Pfandauslieferung noch erforderlich, doch wurde derFaustpfandgläubiger aus dem Erlöse vorzugsweise vor allen anderen Gläu-bigern befriedigt. Ueber das geltende R. s, Not 48. Schweiz : s.Zcitschr. f, Schweiz . R. II, S, 23 ff. XIV. S, 29 ff.

60) Z. B. Statuts ci'ilis v, koloxns (1454) rud, 96. iilst,s^lione pixnor,,wo unterschieden wird die Pfandbestellnng sine psoto äistrakvniii voloblixgncki u, s»d psoto cke gliensruto. Statuts merektorum placontise(1321) Nr. 30. s. Not. 64. Vgl. auch Statuts v. Lelluno (1424)Ii!>. IV. e, 24. lib. II. o. 93- 108. Statuts Venets (krikko p. IS3.194. 196). Die Ststuts v, ?errsrs rub. 25 haben für dietenuta"wesentlich Germanische Grundsätze. S. auch Dcrnburg II, S- 143,Not, 8.

61) Namentlich Sächs. R, s, Not 42.

62) DaS ältere, noch in Schottland geltende common I-nv erforderte Ermäch-tigung durch richterliches Urtheil nach vorgängigem ordentlichen Proceß(process ollan). Nach neuerem Recht darf der Gläubiger sich behufsgerichtlichen Verkaufs an den Billigkeitöhof wenden, oder ohne alles ge-richtliche Verfahren, jedoch nach vorgängiger Anzeige an den Schuldner,welchem Zeit zur Einlösung gelassen werden muh, ans eigene Verant-wortung und Gefahr verkaufen. Die Regel bildet der Verkauf durchVersteigerung, uud wird dem Gläubiger augerathen; bei werthvollenDingen schlägt er auch wohl den Weg des gerichtlichen Verkaufes ein.Uebngenö ist jede Abrede über die Art der Pfaudveräußerung statthaft.Nur in Louisiana gilt französ. Recht, Story, dsilm, §, 308310. 317.üent II. p. 804-806. IV. p. IS7159. pgrsons I v. 601, Ebensovivil ^väe ok Ae,v-?ork s, 16611672, doch wird, in Ermangelung an-derer Vereinbarung, schlechthin öffentliche Versteigerung verlangt.

63) Auch die Deutsche Praris sieht von derselben ab, doch freilich in der Re-