Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare,

hiernach gerechtfertigten Vorgehens des Retinentcn die Voraus-setzungen der Kompensation vor, so steht der directen Ausgleichungder gegenseitigen Ansprüche nichts im Wege

4. Das Nctentionöobject haftet nich t, gleich dem Pfande,für den Anspruch des Retineuten. Das Netentionsrecht ist keind ingliches Recht, auch da nicht, wo es an Pfandrcchtsfähigen Ge-genständen geübt wird.

a. Der Retinent hat keine Befuguiß, sich direct oder mittelstVerkaufes aus dem retinirten Gegenstände zu befriedigen, sofernderselbe ihm nicht als Erccutionsobjcct überwiesen worden ist

d. Es gilt nicht der pfandrechtliche Grundsatz der unge-teilten Haftung des ganzen Objectes für den geringsten Forder-ungsrest 2°). Vielmehr darf in Zweifel nur so viel retinirt werden,

17) Nur dann. I. 14. Z 2 L. 6e comp. (4, 31): possessionem gutem alle-nsm perpersm oecupgntibus compensütio non ästur. Oben §. 94. Not. 13.

18) ärxmn. I. 12. §. 5. I. 20 0. qui pot. (20, 4). I. 48. 2830. 33. 66 0.<Iv N. V. (6, 1). !. 37. 38. 0. äs S. ?. (6, 3). I. 4 v, eock, (3, 31).Dernburg, Compensation 370 ff. Oben §, 94. Not. 21.

19) Schenck S. 68 ff. 268 ff. Dernburg , Pfandr. II. S. 105. I. S. 42t.Ltor.v, on bsilinent §.311, on gxenc7 §.371. kent II. p. 891 17. EinVeräußerungsrecht behauptet Frauck, Archiv f. Wechselr. XIII. S. 229,weil sonst dem Gläubiger sein Netentionsrecht nichts nütze! Daß uuter Um-ständen die Lage des Netiucnten eine ungünstige sein kann, versteht sich; dasvon Dernburg , Compensation S. 372 vorgeschlagene Mittel richterlicherVerkaufsandrohnng bei beharrlicher Nichtbefriediguug des Retinenten istganz empfehlenswert!), aber schwerlich im positiven Recht begründet. Für dasGermanische Recht behauptet v. Meibom, Pfandrecht S. 308 allgemeindie Befuguiß des Netiuenten, sich durch Weiterversatz des Retcntionsob-jects zu befriedigen. Indessen ist dies Recht doch nur für deu Hand-

, werker wegen seiner Lohnforderung anerkannt, uud in diesem Falle warbekanntlich die Viudicatiou in dritter Hand statthaft (f. oben 8. 79.Not. 40. 64). Für diesen und einige andere Fälle auch im Zürcher G.B.§. 1697, doch ist hier das Netentionsrecht zu einem Pfandrecht erweitert.S. unten §. 97. Not. 3.

20) Das Gegentheil wird allgemein gelehrt. Schenck S. 7072. 103-110.Lenz S. 399. Luden S. 87. 191. Sintenis, Pfandrecht S. 22Not. 6. Holzschuher l. S. 116. 125. 126. Motive z. Sachs. G.B.§. 767. I)Ll->msrre vt I.epoitvi» III. Nr. 260. kont Ar. 1291.vivil eoäe vk Asn-- lork s. 1606. Der von Schenck insbesondere dafürgeltend gemachte Grund, daß der Hauptzweck des Retentionsrechts Antrieb