Abschn.I, Die Sachen. Cap.IV. Pfand-u. NctentionSr, §.95. NetentionSrecht, 991
genüber, welcher aus der Aufopferung des Beklagten keinen Vor-theil zieht, insoweit das NetentionSrecht versagt^).
2. Beruht hingegen der Anspruch des Retiuenten lediglich aufeiner persönlichen Beziehung gegen eine gewisse Person, so kanngegen eine andere^) als diese Person das NetentionSrecht als-dann geltend gemacht werden, wenn Kläger mit der cedirten Klagedes Verpflichteten auftritt^). Verfolgt aber der Kläger ein selb-ständiges dingliches 4°) oder persönliches ") Recht, so versagt dasNetentionSrecht nicht allein gegen einen Nichtsuccessor des Ver-pflichteten, sondern auch gegen einen Rechtsnachfolger desselben, mag
37) Daher Unterscheidungen I. 29. 0. cke N. V. (6, 1). >. 10. I). äs imp.(2b, 1). Ist z. B. eine fremde Sache zum Transport aufgegeben, uman einem dritten Orte verkauft zu werden, so darf der Spediteur oderFuhrmann die Sache wegen der Transportkosten in der Reget auch gegenden Eigenthümer retiniren, weil die Transportkosten eine den Werth derSache erhöhende Verwendung zu sein Pflegen. Beabsichtigte indessen derEigenthümer gar nicht den Verkauf, so fällt ihm gegenüber das Neten-tionSrecht fort. S. noch über das Netentionsrecht des Spediteurs unten§. 98 g. E.
38) Gegen den Verpflichteten stets, auch wenn derselbe mit einer dinglichenKlage auftritt. O.A.G. zu Kiel (Seusf. VI. Nr. 149), S. oben §. 94.Not. 3.
39) Francke, Archiv f. civil, Praris Bd. 16. S. 426 ff. Schenck S. 234.Dernburg, Pfandr. II, S. 106. C. F. Koch, Eommentar zu A.L.R.I. 20. z. 546.
40) z. B. mit der rei viixiicatio, sctio Ii^potbvcsiig. Der Grundsatz gilt auchnach Germanischem Recht. Auch wer in gutem Glauben die Sache desV als eine Sache des X wegen einer Forderung gegen X retinirt, muhder Eigenlhnmsklage des S), ebenso, falls V etwa Pfandgläubiger ist, derPfandklage des N weichen. Ebenso wenig können sich die Gläubiger desRetinenten an das Retentionsobjett halten, oder doch nicht für mehr alsdie Forderung des Netinenten beträgt. S. v. Meibvm, PfandrechtS. 16S. 166 u. oben §. 60 Not. 30,
41) z. B mit der sctiu quock metus «siiüg.
42) z, B. gegen den VerPfänder wegen chirographischer Schulden des Editor:Fritz, Erläuterungen II. S. 494. v. Vangerow I. §. 382. Gegenden Eigenthümer, dessen Sachen von dem Miether in das gemietheteGrundstück eingebracht sind und von dem Vcrmiethcr wegen seiner For-derung aus dem Micthvertrag zurückbehalten werden: I. I, 5. >, 2. I).öe mixrguclv (43. 32). Windscheid tz, 231. Not. 5.
63*