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Drittes Buch. Die Waare.
dessen Recht auch jünger ") sein, als der Anspruch des Retinenten,mag er auch um das Netcntionsrccht des Beklagten gewußt habenoder zur Zeit der Klage wissen. Denn gegen alle aus naheliegen-den Analogieen und allgemeinen Quellenaussprüchen") geschöpftenBilligkeitsgründe schlägt gemeinrechtlich^) das Princip durch, daßdie gegen den Autor bestehenden nur persönlichen Rechte dessendingliches Recht nicht schmälern, daher auch regelmäßig a«) demdinglichen Recht des Successors, ohne Rücksicht auf dessen Wissenoder Nichtwissen, nicht entgegenstehen").
43) So auch O.T. zu Berlin , Präjudiz 2222 v. IS. Juni 1860.
44) S. oben Not. 84, auch I. I5K. Z, 3 v. öe ki. 5. <50, 17): ?1erumqueeuitoris ssliem csuss esse (lebet circs petenäum sc 6eken<lenclum, husokuit suctoris. I. 4. §. 3l. I, 2. §. S 0. cke <loli m. sxc. (44, 4).
45) Ander« müßte sich dies eigentlich nach Preuß. (oben §. 79, Not. 12) undFranzo's, (voäe civil 1141) Recht verhalten, wo das nur persönliche Recht»zur Sache" auch dem dritten, damit bekannten Erwerber gegenüber durch-greift. Jedoch lehnt vas Preuß. R. diese Conscquenz ausdrücklich ab,weil es das Retenlionsrecht nicht als dingliches Recht oder auch nur alsTitel zu solchem ansieht: A.L.R. I. 20. §, 546. Im Französ. N. sehrstreitig: ?ont llr, 1192.
46) Wo nicht aus besonderen Gründen wegen (lolus des suetar das Gegen-theil festgestellt ist, wie bezüglich der exceplio ckol! specisüs, welche auchgegen den successor ex lucr.itirs causa und den Pfandgläubiger wirkt —Not. 34; der except!» rei veiickitse sc trsditse, welche schlechthin gegenden Singularsuccessor geht — Not. 34. In unserem Falle liegt aber ein<IoI»z suctoris gar nicht vor, deun der Veräußerer hat an sich keinenllolus begangen, da er nicht die Leistung ohne Berücksichtigung des Ge-genanspruchs verlangt hat, auch in der Veräußerung oder Verpfändungselber kein öolus liegt, wie das allerdiugs bei der Weiterveräußeruug oderVerpfändung einer bereits veräußerten Sache der Fall ist. Ebenso wenigist der successor i» äolo, denn der dinglich Berechtigte darf ohne Rück-sicht aus persönliche Ansprüche des Besitzers gegen seinen Auctor vorgehen.
47) I. 25. K. 1. 2, I. 32. 0. locsti (19, 2). I. 9. L. eock. (4, 65). I. 120.§. 2, 0. 6e lex. I. (30). I. 59. §. 1. I), äe usukr. ,7. 1). Insbesondere
I. un. L. etism ob cbiroxr. pec. (8, 27). — <)uoä in secuncko ereckitor«locum non bsbet, nec enim necessitss ei imponitur, cliiroxrspbsriuinetism äebitum priori creäitori olkerre. Oben §. 94. Not. 40. Fritz,Erläuter. II. S. 495. Glück XVIII. S. 11 sf. Schenck S. 285 ff.v, Vangerow §. 332 a. E. Lenz S. 392. 400. Dernburg, Pfandr.
II. S. 106. Oben §. 80. Not. SV.