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Abschn. I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. RetcntionSr. §. 96. RctentionSrecht. ggZ
Gegen die Concurs gläubiger^) des Verpflichteten greiftdas Retentionsrecht schlechthin durch. Unzweifelhaft in dem Falle,wo es gegen Jeden durchgreift , desgleichen wo es in Form derexosxtio nou adirapleti eontraotus ^o) geltend gemacht wird. Aberauch allgemein"). Denn der processualische Grundsatz, daß alle
48) Die Literatur über diese Streitfrage: Kino', äugest, kor. e6. II. t. IV.c. 21. Schenck S. 346 ff. Großkopf S. 92- 97. v. Vangerow I.§, 382 Holzschuhcr I. S. 133—135. v. Linde, Civilproc. §. 389.Unbedeutend ^. 6 I.. Itielim, cle jure lelentionis in concursu creckito-i-nm. tZött. 1832.
49) Oben Not. 35—37. Das Preußische Recht läßt zwar im Concurse dasRetentionsrecht erlöschen AL.R. I. 20. §. 6KS — eine Vorschrift, welcheKoch, R. der Forder. I. §. 69 hinwegzuinterpretiren sucht, währendFörster I. S. 752. 7S3 sie strict durchführt — indessen sind doch aus-drückliche gesetzliche Ausnahmen anerkannt. Nach A.L-R. I. 11. §. 974hat der Werkmeister (conäuctnr operis> wegen seiner Arbeit und Auslagenauch im Concurse des Bestellers das Retentionsrecht. Nach der ConcurS-Ordnung v 8. Mai 1855 §.33 haben (außer den durch das E.G. Art 28zum H.G.B, aufgehobenen Fällen Z. 6—8) mit den Faustpfand gläubig-er» gleiche Rechte (d. h. nach §. 32 Nichtablieferung und Scparatbe-friedigung): Z. 9. „Werkmeister, Handwerker und Arbeiter wegen ihrer For-derungen für Arbeit und Auslagen in Ansehung der von ihnen gefertigtenoder ausgebesserten und noch in ihrer Gewahrsam befindlichen Sachen;Z. 10. Diejenigen, welchen das Zurückbehallungsrecht an einer korper»lichen beweglichen Sache ans Grund einer zum Nutzen der Sache ge-schehenen Verwendung zusteht, wegen ihrer Forderung aus dieser Ver-wendung, soweit der Vortheil derselben noch wirklich vorhanden ist, inAnsehung der zurückbehaltenen Sache."
60) Die Konkursgläubiger können den ausstehenden Kaufpreis nur forderngegen Oblation der Waare und umgekehrt, kinck >. c. p, 139. SchweppeConcurs §. 62. Bayer, Concuröproc. §. 32. Günther, ConcurSS.' 52 ff. Fuchs, ConcurS S. 61. Preuß. Conc. O. §. 16. 13. 19.Förster I. S. 752 O.A.G. zu Kiel (Seusf. VI. Nr. 116). Celle (Seuss. ix. Nr. 142). Lübeck «Kierulff, Sammlung II. S. 430). Oben8. 81. Not. 46.
61) Die herrschende Ansicht war früher dagegen und ließ allenfalls nur un-motivirter Weise sür das Retentionsrecht des Pfandgläubigers — mitwelchem dann häufig dessen Pfandrecht, als f. g. qualificirteö oder ding-liches Retentionsrecht, vermischt wurde, eine Ausnahme zu. So diePrariS des Reichskammergerichts. Glück XV. S. 132 Schenck S.346sf.Lenz S. 400. v. Holzschuhcr I. S. 133—136. Dernburg. Psandr.