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Dritte« Buch. Die Waare.
teurs und Frachtführers"), wie das NetentionSrecht des Pfand-gläubigers °»).
Dagegen befolgte der Revidirte Oesterreichische Ent-wurf §.50 ein durchgreifendes System, welches sich enger"") andas oben dargestellte kaufmännische, in der Oesterreichischen Wechsel-ordnung von 1763 aufrechterhaltene Deckungsrecht anschloß:
Protokollirten HandelSlcnIen kommt für alle ihre aus Handelsge-schäften entspringenden Forderungen auf Waaren oder anderes beweg-liches Vermögen ihres Schuldners, welches durch HaudelSaufträgeoder auf andere rechtmäßige Weise iu ihreJnnehabung gekommenist, das gesetzliche Pfandrecht") zu, daraus, unbeschadet frühe-
delSgebrauch entsprechend, das Pfand für alle, auch später verfallenenForderungen des Gläubigers aus Handelsgeschäften hafte, wenn nicht derBeweis einer auf eine bestimmte Forderung beschränkten Haftung geführtwerde. Die erleichterte Pfandveräußcrung sollte freilich, nach dem Beschlußder Majorität, nur für die in der Berpfänduugsurkuude ausdrücklich an-gegebene Forderung gelten. Desgleichen wollten die kaufmännischen Mit-glieder auch das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs — nicht blosdas Conventionalpfandrecht, wie die rechtsverständigen Mitglieder — auf alleForderungen aus laufender Rechnung, und nicht blos aus Eommisfions-geschäftcn erstrecken. Dagegen bei dem Spediteur begnügte man sich mitmit dem Satze des Entwurfs „Forderungen aus laufender Rechnung imSpeditionsgeschäft". Berl. Prot. S. 72. 73. 66. 83.
67) Art. 292. 293. 302. 316—318. S09. 510. Motive S. 1ö8 —160. 166.167. 17b. 278. 279.
68) Art. 233. „Das kaufmännische Faustpfand haftet auch für alle Forderun-gen aus Handelsgeschäften, welche nach der Bestellung des Pfandes undvor Tilgung der Forderung, wofür es bestellt ist, entstehen". Nach Mo-tive S. 119 zwar kein allgemeines Retcnlionsrecht, aber doch auch keinbloßes NetentionSrecht, sondern ein Pfandrecht als Erweiterung bestellter,nicht aber gesetzlicher Pfandrechte. Oben §. 38 Not. 24 ff.
K9> Oben Not. 23 ff. Auch in äußerem Zusammenhang mit der Scontrirung(Nev. Oesterr. Entw. K. 48) und einem allgemeinen Recht auf Eautious-leistung wegen gefährdeter, wenngleich noch nicht verfallener Forderungenzwischen Kaufleuten aus Handelsgeschäften (Nev. Oesterr. Entw. 49),
70) Fehlt noch im Ersten (Ministeriellen) Oesterr. Entw. jj, 46.
71) Statt „das gesetzliche Pfandrecht" hat der Erste Oesterr. Entw. Z. 46.das Recht'.