Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Zurückbehaltungs - und Pfandrecht"^). Und zwar ein gesetzlichesPfandrecht im technischen Sinne, nicht ein auf wirklichem Partei-willen beruhendesstillschweigendes". Indessen ist dasselbe demConventionalfaustpfandrecht nicht nur sehr verwandt^), sondern auchdurch die Einführungsgesetze hin und wieder schlechthin oder in ge-wissen Beziehungen ausdrücklich gleichgestellt«). Von dem kaufmän-nischen Faustpfandwie von dem kaufmännischen Rctentionsrecht«)des Handelsgesetzbuchs unterscheidet es sich durch leichtere Vor-aussetzungen: der Schuldner braucht nicht Kaufmann zu sein, nochdie Forderung, für welche es besteht, aus einem zweiseitigen Han-delsgeschäft zu stammen.

2. Es steht an dem Commissions-Speditions-Fracht-Gutauch dann zu, falls dasselbe dem Committenten bez. Ablader nicht

nur einRctentionsrecht" einräumen. Ueber das davon in der Regelverschiedene Deckungsrecht des Einkaufscommissionärs s. oben 8-66Not. 13 15 und v. Hahn zu §. 368. 374.

4) H.G.B. Art. 629.

bl S. §. 96 g. E.

K) Kurhcss. E.G. §. 26. Demjenigen, welcher nach Art. (313. 314>374. 332. 409. 410 ein (Zurückhaltungs- oder) Pfandrecht hat,stehen für die Dauer desselben die Befugnisse eines Faust-pfandgläubigers zu. Anhalt. Bernd. E.G. Art. 23: Dieje-nigen Gläubiger, welchen das H.G.B., z. B. in den Art. 374.382. 409 ein Pfandrecht beilegt, haben das Recht des Faust-pfand g läubigcrs, und erhalten, soweit das Pfand reichtund haftet, abgesonderte Befriedigung aus demselben.Das Preuß. E.G. Art. 28 stellt diese gesetzlichen Pfandgläubiger(Art. 374. 382. 409. 624. 629. 67S 680. 697. 727. 753. 731) hinsicht-lich der abgesonderten Befriedigung im Concurse den Faustpfandgläubi-gern, nach Concurs-O. §. 32. 33, gleich. Preuß. E.G. Art. 45: DiePfandrechte, welche das H.G.B, dem Kommissionär, demSpediteur und dem Frachtführer beilegt, gewähren, so-lange sie nach den Bestimmungen des H.G.B.'s dauern, ingleicher Weise wie das Faustpfand ein Vorzugsrecht (Privi-leg) im Sinne des Rhein . Civilgesetzbuchs. Ebenso Großh.Hess. E.G. Art. 34, Badisches E.G. Art. 37, Hessen-Homburg .E.G. Art. 31. S. auch in gleichem Sinne: Bayr. E.G. Art. 52. 55.Oester. E.G. Art. 4446.

7) Oben §. 84 ff.

8) Unten §. 98.