Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn. II. Das Geld. Cap. I. Wescn des Geldes. §. 99. 1071

2) Jede fremde Münze, sie sei denn durch Gesetz oder Ge-wohnheitsrecht zur Landcsmünze geworden^).

3) Das ungemünzte Edelmetall, der Barren, wenngleich das-selbe überall die Grundlage des Geldwesens bildet.

4) Die bloßen Metallgeldzcichen: Scheidemünze, Papiergeldund Gcldpapiere 42).

Doch können dieselben sämmtlich gewisse Functionen des Geldeserfüllen ja anomalerweise selber zum vollkommenen Geld (Währ-ung) erklärt sein.

Die Darstellung hat hiernach von dem System des gemünztenEdelmctallgeldeS auszugchen, und umfaßt innerhalb desselben auchden Barren, soweit er die Grundlage bildet, wie jede Edelmetall-münze, wenngleich sie nicht der Währung angehört. Dagegen bedarfeiner besonderen Darstellung das wirkliche Barrengeld, welches nichtMünze ist, das s. g. Rechnungsgeld ^), und alles so genannteGeld, welches nur Metallgeldzeichen"), ist. Eine für allesso genannte Geld gemeinsame Rechtstheorie gibt esnicht").

41) Unten s. 104.

42) Unten §. 107 ss.

43) Daher sie von den Engländern unter dem Gesammtnamen eui-rene? imGegensatz zu monoy oder bullion (Metallgeld) begriffen werden. Freilichist die Weite des Begriffs curreno^ selber sehr streitig, s, z.B. Slscleock!>. v. und unten z, 107 ff.

44) Unten §. 10S.46) Unten Z. 107 ss.

46) Ein weil verbreiteter Fehler, in den namentlich auch Savigny verfallenist. Es werden gleiche Rcchtssätze gesucht und die für Metallgeld ange-messenen Rechtssätze verworfen, weil sie nicht auf Papiergeld zutreffen.

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