Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn. II. Das Geld. Cap. II. Münze. §. 101. Metallwerth. Münzfuß. 1081

Feingehalt, Schrot und Korn der Münze werden bestimmtdurch den Münzfuß^): daS übliche oder gesetzliche Nor-malgewicht (Münzgrundgewicht) von bestimmtem Fein-gehalt^) nebst dessen Unterabteilungen: NechnungS-oder Münzeinheiten, genannt Hauptmünzen (Thaler , Gulden,Franken), deren Theilen, gen. Theilmünzen °) und etwaigen Viel-heiten (Zweithalerstücke, Fünfsrankenstücke) Die principiell unstatt-hafte, aber wegen ihrer Unvermeidlichkeit innerhalb gewisser Grenzengleichwohl erlaubte Abweichung vom Münzfuß nach Gewicht oderFeingehalt heißt Nemedium, Fehlergrenze °). Die größere oder

ZU ""/loiio Leerung (Kupfer). Das Schrot des EinsechstelthalersiückS ist93 °/l<> auf das Pfund; Feingehalt V,«» Pfund rein Silber; Feinheit0,620, also -"«/oo Silber zu Legirung.

3) Eine wenig befriedigende Legaldcfinition gibt die Preuß. Cab. Ordrev. 4. Aug. 1882Münzfuß ist die gesetzliche Feststellung des Gewichts undFeingehalts der Münze".

4) Das Münzgrundgewicht wird entweder für feines oder für rauhes (Präg-melall) bestimmt. Wenn für seines, so ist daö wirkliche Gewicht derMünzen (Schrot) das Münzgewicht -f- Legirung, z. B. 30 Vcreinsthalerhaben ein Schrot von 1^/, Pfund, also 27 Vereinsthaler wiegen 1 Pfund.Wenn für rauhes, so wiegen die Münzen gerade so viel wie das Münz-gewicht, z. B. 40 Fünffranlstücke 1 Kilogramm.

ö) Statt wirklicher Theilmüuzen kommen auch Theile einer Münze vor,z. B. der Russische Viertclthaler im l 7. Jahrh, ein in vier Theile zerlegterThaler . Brückner, Finanzgeschichtliche Studien. 1863 S. IS. So jetztmitunter Stücke einer Banknote, eines Oesterreichischen Zehnkrcuzerscheins.

6) Franz. tolersnoe. DaS noch statthafte Gewicht heißt Passirgewicht.Ueber frühere Verhältnisse und Mißbrauche s. Kl üb er §, 432, überhauptekevnlisr p. 223 ff. Das Nemedium in England beträgt seit 1817sür Silber 0,0042, für Gold 0,002k in Feingehalt und 2V», Tausendstelim Gewicht. In Frankreich ursprünglich in Feingehalt und Gewicht fürSilber '/,^ und für Gold ^«o», seit 1849 allgemein nur 2/,, inFeingehalt; noch 1860 hatte die Französ. Münze dabei einen Vortheil von278,119 Frcs. Der Wiener Münzvertrag Art. 5. IN. bestimmt dasNemedium auf höchstens '/i<,oo im Feingehalt und auf höchstensim Gewicht bei Thalerstücken l^/io,« bei ZweithalerstückerN; für Goldf. Art. 19. Das Nemedium für ?echstclthalerstückc beträgt nach demPreuß. Münzges. v. 4, Mai 18S7 8 6 im Feingehalt höchsten«und im Gewicht höchstens '"/»o. Der Pariser Münzvcrtrag v. 23. De-cember 186S Art 2. 4 hat ein Nemedium im Feingehalt ^j»»«» bei Courant-