Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

geringere Zahl der aus dem Münzgrundgewicht geprägten Haupt-münzen bestimmt den leichteren oder schwereren (Gulden Thaler)Münzfuß.

Das älteste, kleinasiatische Münzgrundgewicht war verschie-den für Gold- und Silbermünzen, ja es bestand sogar ein doppeltes,leichtes und schweres Gewicht, doch beruhen sie sämmtlich auf derGrundlage des babylonischen Metallgcwichts (Talent von 60600Gramm zu 60 Minen). Aus dem asiatischen Gold- und Silberfußhaben sich die verschiedenen Hellenischen Münzfüße, deren wichtigstefür Silber der Acginäische mit der Hauptmünze Stater oder Di-drachmon (12,40 Gr.) und Halbstater (Drachme), und der Attischemit der Hauptmünze Drachme (4,366 Gr. i/«««» Talent) waren,aus dem Attischen wiederum der Römische Silbermünzfuß, mit derder Attischen Drachme wesentlich entsprechenden Hauptmünze Denar (ursprünglich 4,55 Gr. i/-,z Rom. Pfund, entsprechend Atti-schen Talent) entwickelt. Eine nicht minder große Uebereinstimmungzeigt die Goldmünzung, indem der halbe Phokäische Goldstater von8,40 Gr. <7/«o babylon. Mine) die Grundlage des Persischen Da-reikos, des Attischen Stater, des Macedonischen Philippcos, des Cae-sarischcn Kursus (8,186 Gr. ^ Rom. Pfund) geworden ist.Wie dann in Rom das Silbergeld allmählich zur Scheidemünze hcr-absinkt, wird auch der Kursus immer leichter ausgeprägt, bis durchConstantin der Soliäus von 4,55 Gr. (^72 Rom-Pfund, 4^ Thalerim heutigen Gelde) zur allgemeinen NeichSmünze ward und bis indaö späte Mittelalter..als s. g. Byzantiner Weltmünze geblieben ist.Auf diesen Loliäns gehen 24 Cilbermünzen, silic^uas.

Weniger klar liegt bis jetzt das neuere ^) Europäische Münzwesen .

Die Grundlage bildet das Carolingische Münzgewicht für Sil-

münzen und ^/i«oo bei Scheidemünzen, dagegen im Gewicht ^o» bis^/lvoo bei Conrantmünzen und ^/loc, bis ^/lo»<> bei Scheidemünzen (von2 Francsstücken abwärts). Ueber die Benutzung des Nemedium alsSchlagschatz s. M'Culloch S. 31 und unten §, 102 Not. 26.

7) Zum Folgenden s. Brandts, Mommsen und Hultsch a. a. O>

8) S. die §. 99 Not. ' angeführten Schriften von Soetbeer, Müller, He-gel, Mone, auch Waitz, Deutsche Verfassungsgesch, IV. S. 65fs. und dortGenannte. Im Einzelnen herrscht viel Streit. Ich folge wesentlich denAngaben von Hegel .