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Drittes Buch. Die Waare.
geringere Zahl der aus dem Münzgrundgewicht geprägten Haupt-münzen bestimmt den leichteren oder schwereren (Gulden — Thaler —)Münzfuß.
Das älteste, kleinasiatische Münzgrundgewicht war verschie-den für Gold- und Silbermünzen, ja es bestand sogar ein doppeltes,leichtes und schweres Gewicht, doch beruhen sie sämmtlich auf derGrundlage des babylonischen Metallgcwichts (Talent von 60600Gramm zu 60 Minen). Aus dem asiatischen Gold- und Silberfußhaben sich die verschiedenen Hellenischen Münzfüße, deren wichtigstefür Silber der Acginäische mit der Hauptmünze Stater oder Di-drachmon (12,40 Gr.) und Halbstater (Drachme), und der Attischemit der Hauptmünze Drachme (4,366 Gr. — i/«««» Talent) waren,aus dem Attischen wiederum der Römische Silbermünzfuß, mit derder Attischen Drachme wesentlich entsprechenden Hauptmünze Denar (ursprünglich 4,55 Gr. — i/-,z Rom. Pfund, entsprechend Atti-schen Talent) entwickelt. Eine nicht minder große Uebereinstimmungzeigt die Goldmünzung, indem der halbe Phokäische Goldstater von8,40 Gr. <7/«o babylon. Mine) die Grundlage des Persischen Da-reikos, des Attischen Stater, des Macedonischen Philippcos, des Cae-sarischcn Kursus (8,186 Gr. — ^ Rom. Pfund) geworden ist.Wie dann in Rom das Silbergeld allmählich zur Scheidemünze hcr-absinkt, wird auch der Kursus immer leichter ausgeprägt, bis durchConstantin der Soliäus von 4,55 Gr. (^72 Rom-Pfund, 4^ Thalerim heutigen Gelde) zur allgemeinen NeichSmünze ward und bis indaö späte Mittelalter..als s. g. Byzantiner Weltmünze geblieben ist.Auf diesen Loliäns gehen 24 Cilbermünzen, silic^uas. —
Weniger klar liegt bis jetzt das neuere ^) Europäische Münzwesen .
Die Grundlage bildet das Carolingische Münzgewicht für Sil-
münzen und ^/i«oo bei Scheidemünzen, dagegen im Gewicht ^„o» bis^/lvoo bei Conrantmünzen und ^/loc, bis ^/lo»<> bei Scheidemünzen (von2 Francsstücken abwärts). — Ueber die Benutzung des Nemedium alsSchlagschatz s. M'Culloch S. 31 und unten §, 102 Not. 26.
7) Zum Folgenden s. Brandts, Mommsen und Hultsch a. a. O>
8) S. die §. 99 Not. ' angeführten Schriften von Soetbeer, Müller, He-gel, Mone, auch Waitz, Deutsche Verfassungsgesch, IV. S. 65fs. und dortGenannte. Im Einzelnen herrscht viel Streit. Ich folge wesentlich denAngaben von Hegel .