Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

dene Deutsche Münzfüße. Die schweren, mehr oder minder vollwicht-igen Theilstücke konnten sich im Verkehr nicht erhalten, wurden auf-gekauft und eingeschmolzen, nur die geringhaltige Scheidemünze bil-dete das umlaufende Geld, Der Neichöthaler, welcher in Hamburg noch 1609 33 Schillinge galt, galt schon 1621 54 Schillinge").Wichtig darunter waren vornämlich:

Der Zinnaische Münzfuß von 1667: l'»^ fl. auf die feineMark, welcher in Obersachsen bald zu einem 16 fl. Fuß wurde.

Der Lübisch e Münzfuß 17 fl, oder 11'/-, Thlr. oder34 MarkCourant s. 16 Schillinge auf die feine Mark.

Der Leipziger Fuß von 1690, 18 fl. oder 12 Thlr. auf diefeine Mark, jedoch in Scheidemünze zu 13 Thlr. g. 2 fl. (Zähltha-ler), ausgeprägt. Provisorisch durch Reichsschlüsse von 1737 und1738 zum Ncichsmünzfuß erhoben, aber nicht in allgemeine Anwend-ung gekommen und 1817 beseitigt.

Der Conventions- oder Zwanzigguldenfuß v. 1753,20 fl. oder 13^/z Thaler. Seit 1760 weit verbreitet und seit 1775Reichsmünzfuß. In Oesterreich bis 1857 erhalten.

Der Preußische, Norddeutsche oder Graumann'scheFuß, seit 175», verbessert 1764 und 1821, 14 Thlr. oder 21 fl., derThaler zu 30 Ngr. bez. 24 Gr. In einem großen Theile Nord-und Mitteldeutschlands angenommen, bis 1857.

Der Süddeutsche Vier und zwanzig Guldensuß seit1761, bez. 1766, eine bloße Abart des Conventionsfußes, indem dieMünzen des letzteren im Verhältniß von 5:6 gerechnet wurden.Dieser Münzfuß hat sich allmählich durch zu hohe Tarisirung derOcsterreichisch-Niederländischen Thaler (Brabanter, Kronenthaler)und durch Ausprägung solcher zu hoch tarifirtcr Thaler und Guldenthatsächlich in den geringeren Vier und zwanzig einen halbenFuß (7 fl, 4 Thaler) umgewandelt, und dieser wurde durch dieMünchener Convention v. 25. August 1837 zum gesetzlichen Münz-fuß der contrahirenden Staaten erhoben.

An die Stelle der Kölnischen Mark ist durch den Wiener ")

16) Soetbeer, Beiträge S. 4.

17) Vorbereitend war die Dresdener Müuzco nven tion v. 30. JuliIS 3 3, jedoch nur unter den Zollvereinsstaaten, in Kraft bis Ende 1S68.