Abschn, II. Das Geld. Cap. II. Münze. §. 101. Metallwerth. Münzfuß. 1087
Münzvertrag v. 24, Januar 1857 für die Staaten des Deut-schen Zollvereins und die Oesterreichische Monarchie nebst Liechten-stein ^) das Zollpfund (500 Nr.) als Münzgrundgewicht ge-treten , und zwar für Gold wie für Silber fcin. Auf Grunddesselben besteht eine völlig unpraktische^) Vereins g o ldm ün ze(Krone und halbe Krone von bez, i/io<, Pfund Gold) und eineSilbervereinsmünze (Vercinsthaler in Ein- und Zwcithaler-stücken, 30 Thaler auf das Pfund Silber) 2°); im Uebrigcn aber eindreifacher Münzfuß: die Thalerwährung: 30 Thaler; die Süd-deutsche Währung: 52'/2 sl. s, 6V kr.; die OesterreichischeWährung: 45 fl, a 100 kr., welche im Wesentlichen dem früherenPreußischen , Süddeutschen und Conventionö-Fuß entsprechen.
Neben diesen drei Münzfüßen bestanden in den nicht zumDeutschen Zollverein gehörigen Norddeutschen Staaten, die früherenMünzfüße, der Lübische, und der SpecicSfuß, doch mit Annäherungan den Thalerfuß, fort. Durchaus selbständig erhielten sich nur derBremer Goldthalerfuß und der Hamburgische Bankfuß. In Folgeder Vergrößerung des Preuß. Staatsgebiets hat der NorddeutscheThalerfuß einen weiteren HerrschaftSkreis erlangt. Hiernach bestehengegenwärtig^) im Gebiet des ehemaligen Deutschen Bundes folgendeMünzfüße:
Ihre wesentlichsten Bestimmungen sind in den Wiener Münzvertrag auf-genommen. S. oben S, 190.
18) Kritik s, Schäsfle, Zeitschr. f. Staatswissensch. XIII. S. 92 ff. 264 ff.Dazu LandeSgeseye in den einzelnen Staaten: Preuß. Ges. über dasMünzwesen v. 4, Mai 1857, Ocstcrr. Patent v, 19, Septem-ber 1857 u. 27, April 1858, Bayer. Verordn, v. 25. August1853 u. a, m. Die Staaten des Süddeutschen Münzfußes haben über-dies eine besondere, die Münchener Convention v, 7, bez. 25. August1858 geschlossen. Nicht betheiligt am Wiener Münzvertrag waren diebeiden Mecklenburg, Holstein, Lauenburg, Hainburg, Bremen, Lübeck , Lu-xemburg und Limburg .
19) Darüber herrscht volle Uebereinstimmung, S. auch Soetbecr, Viertel-jahröschrifl IV. S. 18 ff. 2S ff.
20) W.M.V. Art. 2. 8. 9. II.
21) Eine nicht mehr ganz zutreffende Uebersicht im Bremer HandelsblattNr. 763.
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