Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

gewissen Feingehaltes dient, oder direct und indirect zugleich ">),Der durch den Münzwerthstempcl angegebene Feingehalt bildet denNennwert!)?") der Münze. Wird der Feingehalt lediglichdurch einen Münznamen ausgedrückt, so bildet diesernicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mitdem jcderzeitigen Münzfuß den Nennwert!) der Münze?')^es sei denn willkührlich das Gegentheil gesetzlich vorgeschrieben??).

Die Angabe des Münzwerthstempels soll eine wahre sein:Nennwert!) und Metallwcrth sollen übereinstimmenDenn dasRecht ausschließlicher Münzprägung, welches geschichtlich und ausüberwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls der höchsten Staats-gewalt, oder unter deren Aufsicht^), als Münzherrn zusteht, soll

häufig genug von den Regierungen gemißbrauchte Vorstellung eines be-stimmte,, Werthes knüpft. S unten Not. 22.

19) Z. B. .Ein Vcreinsthaler. 30 Sin Pfund fein Silber". W. M. V.Art. 10. S. 2 4. Art. 19. S. 2 4.

20) Auchäußerer Werth" genannt. A.L.R. I. II. §, 700. Ocsterr. b. G.?.§, NS6.

21) Der NameThaler " dient zur Bezeichnung eines Nennwert!)? vonMark sein Silber (Conventionö- oder Species-Thaler), Mark

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(Silbischer Fuß), von ^/,z Mark (Leipziger Fuß), von Mark (Preu-ßischer Fuß), von l/z, Pfund (Norddeutscher Fuß).

22) DieserThäler", obwohl uur i/i,, Mark fein, wird vom Staat sür einenThaler im bisherigen Sinne, z. B. von ^/,g Mark, erklärt, d. h. ersolle so viel gelten. Vor diesem offenen Betrüge scheuten, selbst bei ab-sichtlicher Münzvcrschlechlerung, in der Regel die Regierungen zurück, undbegnügten sich mit dem Prägen geringhaltigeren Geldes unter dem altenMünznamcn, ohne der neue,, Münze ausdrücklich den höheren Nennwerthder alle» Münze beizulegen. S. unten § 105.

23) Wie weit Controle der Privaten durch Wägen und Probiren zulässig ist,s. unten §. 105.

24) J Frankreich prägt nicht der Staat die Münze, sondern die Dircctiondes staatlichen Münzhanseö (>>üt>> ile nivnngi'e) außer Paris noch6 Münzhänscr unter staatlicher Aufsicht und nach einem staatlichenTarif, aber ans eigene Rechnung. Lbev-ilier p. S2I ff. In den Ver-einigten Staaten von Nordamerika bestehen, außer der Centralmunzan-stalt zu Philadelphia, noch 0 Slaatsmünzstälten: New-Orleans , San-Francisro, Charlotte, Dahlonega, Denever, Carson City , DalleS, unddas Gencralprobiramt zu Ncw-'Zork: v. Hock S. 3S5; die gestatteten