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Drittes Buch. Die Waare.
münzung, in Folge natürlicher Abnutzung 2°), Beschneidens (Kippen)und Ausscheidens der vollwichtigen Stücke (Wippen)^», oder zufolgeveränderten Werthverhältnisses der Edelmetalle zu einander.
Das Gesetz der principiellen Congrucnz von Metall- undNennwerth gilt für alles wahre Geld, aber nicht für alle Münzen.Diejenigen Münzen, für welche es gilt, heißen Courant- odergrobe Münzen^); diejenigen, für welche es nicht gilt, welche viel-mehr stets unter ihrem Metallwerth ausgeprägt werden und soeinem mehr oder minder erheblichen Schlagschatz unterliegen, heißenScheidemünzen^). Sie werden zu einem leichteren Münzfuß,
29) Nau I. S. 338, II. §. 233. Hoffmaun S. 48 ff. Die mittlere jähr-liche Abnutzung wird jetzt bei Goldmünzen auf bei groben Silber-münzen auf 1/4, bei kleineren Silbermünzen auf eiwa 1^/z per ZMIe an-,genommen: Wagner im StaatSwörterbuch s. v. Münzen S. 96. Etwashöhere Ziffern gibt Lbevglier p. 239 ff.
30> Hoffmann S. 99 ff. Liiovzlier p. 251 ff. S. auch Klüber §.425.439. Vinoens, expos, rsisonnse II. p. 411 ff, Strafgesetze dagegen z. B.Oocle psnsl Art. 132—134, Preuh, Strafgesetzb. §.243. Z. 3. In Folgealler dieser Ursachen übersteigt mitunter der Barrenpreis den Münzpreiö,d, h. den Preis der nach dem Münzfuß entsprechenden Zahl von Münzen.Ist der Durchschnittswert!) der umlaufenden Münzen durch Abnutzungu. dgl. erheblich verringert, so sällt im Wellhandel der Preis der betref-fenden Müuzsorte, und vollwichtige Münzen verschwinden aus dem Um-lauf. Mittel dagegen ehemals die Rechnungswährungen, insbesonderemit Girobauken — nuten K. 106, gegenwärtig bessere Auömünzung uuoBeschränkung der Scheidemünze, — Aellere, unzweckmäßige Strafgesetzegegen Ausfuhr, gegen Einschmelzen von Stücken mit zu großem Feinge-halt, von Silbermüuzeu mit Goldgehalt (nMnsxo) u. dgl. m., s. l'Iieva-lier p. 232. 296 ff.
31) Von Mommsen S.X. XI „Wcrthmünzen" genannt. Der ältere Sprach-gebrauch versteht unter „groben" Münzen die Goldmünzen uud nament-lich die schweren Hauvlsilbermüuzeu, auch Species genannt; dagegen unter„Courant-" oder „Current-Nünzen" die vorzugsweise im Umlauf befindli-chen Theilstücke, welche auch unter dem Nennwerlh („schlechte Münzen")ausgeprägt sein können. So auch in den älteren Wechselordnungen, s.unten §, 104 Not.57 §.105, Scheerer, Handbuch des Wechselrcchts s. v..Münzen" §. 1. Klüber §. 422. Nach dem Wiener Münzvertrag sindCourautmüuzeu alle Goldmünzen, die Silbermünzen bis einschließlich>/, Thaler- und 1/4 Gulden-Slücke.
32) Man sollte sie richtiger Hülfsmünzen (so auch die Franzosen: man-