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Drittes Buch. Die Waare.
wenig allgemein der Nennwert!)Denn die Werthangabe, welcheder Münzhcrr über den Feingehalt und dadurch über den Metall-werlh macht, eine Tarisirung der Münze, gilt immer nur für denKreis, auf welchen die obrigkeitliche Gewalt dcö Münzherrn sich er-streckt und will selbst für diesen mitunter nur ein JntcrpretationS-satz t) sein. Im Princip ist allein der Kurs maßgebend, da durchihn allein die Vermögensmacht, welche das Geld gewähren soll 2),
denn in jeder Geldschuld liegt implicite ein vom Gläubiger empfangenerund dem Schuldner creditirter Geldwerth, Unten §. 105.
2) Ganz schroff Pfeiffer S. 63: „Der Wille und die Bestimmung desGesetzgebers ist der einzige Grund seiner Eigenschaft als Geld überhauptund die von demselben herrührende äußere Bezeichnung der einzige Grundseines Werthes". Dagegen v. Saviguy S. 424. 443 ff. S. oben §. 102,unten §. 106.
3) Außerhalb ihrer Heimath ist die Münze an sich gar nicht Münze — oben§, 103 Not. 15. 20 —, häufig sogar ihr Umlauf verboten, oder doch nurbeschränkt gestattet, für fremde Scheidemünze z. B. Prensz. Cab. O.v. 2ö. Oclobcr 1S21 und 22. Juni 1823, Preuß. Münzgcs. v, 5. April1657 §. 1», Ocsterr. Pat. v. 27. April 1SS3 Z. 22, Franzos. Gesetz vomS. Sept. 1792 und Dekret v. 11. Mai 1S07. Hvffmann S. 124 ff.154. 167. 173. — Auch die Tarisirung (Valvation) fremder Mün-zen, oder gar die Erklärung der Regieruug, solche zum Tarife an öffent-lichen Kassen bez. in der Münze anzunehmen (Nau II. Z. 244. 245),macht dieselbe noch nicht, wie Souchay S. 349. 350 und BeselerS. 50l meinen, schlechthin und sür die Unterthanen zum Landcögclde,So erklärt z. B. die Preuß. Cab. Ordre v. 25. September 1326 und30. Nov. 1829, verb. mit Cab, O, v. 15.October 1321, daß fremde Gold-und Silbcrmünzen in der Regel an öffentlichen Kassen nicht 'angenommenwerden sollen, dagegen im Handel und gemeinen Verkehr zu dem Werthausgegeben werden dürfen (also ein gesetzlicher MarimalkurS — S. Not. 44),welcher ihnen durch die mit der Cab. O. v. 27. Nov. 1821 bekannt ge-machte Tabelle v. 15. October 1321 beigelegt worden ist: „Zur An-nahme dieser Müuzsorten soll übrigens Niemand verpflich-tet sein". S. auch Cab. O. v. 4. Aug, 1332. Preuß, Münzgcs §. 19.Französ. Ordonnanz v. 20. Juli 1835. Unten Not. 44.
4) Z. B. unter „Thalern " „Groschen" werden die mit diesem Namen be-zeichneten inländischen Münzen verstanden. Die Negierung spricht nurihre Ansicht über den Werth aus, um die Verständigung der Betheiligtenzu erleichtern oder zu vermitteln. Unten Not. 12. Beseler S. 600.
5) Oben §. 99. —