Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
1119
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Abschn. II. Da« Geld, Cap. II. Münze. §. 104. ZwangSkurS u. Währung mg

ausgedrückt wird. Er gilt schlechthin für den internationalen Ver-kehr, mag sich um die Werthbercchnung ausländischer Münzenim Jnlande oder einheimischer Münzen bei Zahlungen im Auslandehandeln °). Er gilt aber nicht schlechthin sür inländische Münzenim Jnlande, vielmehr hat für diese unter Umständen der Ncnnwerthnothwendig die Bedeutung eines Zwangskurses. Zwangskursist die gesetzliche Vorschrift, daß bei Zahlung einer Geldschuld, undzwar einer Summenschuld einer ursprünglichen oder aus Umwand-lung des eigentlichen Leistungsobjcctö in Geld beruhenden einegewisse Münzsorte in Zahlung genommen werden müsse ^).

Der ZwangSkurS ist ein absoluter oder ein nur relativer,und zwar in vierfacher Beziehung:

1) Er ist ein Zwangskurs zum Nennwerth dies istseine regelmäßige Bedeutung"), oder ein ZwangSkurS nur zumwechselnden, also zeitigen KurS.

6) D.W.O. Art. 37. H.G.B. Art. 336. A.L.R. I. 11 8- 7gö. 786. I.16 §. 79. Preuß. Cab. O. v. 4. Aug. 1832. Sächs. G.B. §. 665. Un-ten §. 106.

7) Unten Not. 59 u. Z. 105.

8) Der Zwangskurs ist ein gesetzlicher Kurswert!): cours Ic'x-,1. So wird imMiltclallcr häufig bestimmt, daß eine Münze zu einem gewissen Kursegenommen werden soll. Das ist nicht Anerkennung des Knrses <HandelS-kurseö), sondern Ausschließung desselben. So auch iu der von Savigny (Oblig. I. S. 502 Not. a) mißverstandenen Ordonnanz Philipp'S desSchönen v, Jahre 1311, welcher gerade durch seine Münzspeculationenberüchtigt ist. Oben Z, 99 Not, 30.

9> Ein Zwangsknrö zum Kurse ist eine ganz anomale Erscheinung. DasGegentheil behauptet unrichtig Endcmann, Handelsr. §. 79 Not. 17(2. Aufl. Not. 16), s, auch §. 82 Not. 4. Brinckmann-Endemann§. 125 Not, 27: .die gesetzliche Annahmcpflicht <zum Kurse?) ist nichtZwangSkurS". Wenn derselbe, Nationalökon. Grundsätze der Canon. LehreS. 119, die wirthschastliche und rechtliche Bedeutung der gesetzliche» Zahl-mitlcl mit der Frage abschwächen will:Was kommt heut zu Tage nochdarauf a», ob man in Geld oder in anderen Wcrthrepräseulanlen (?)Befriedigung erhält?", so genügt dagegen die Aussührung oben §. 100Not. 22, und die Bemerkung, daß die Frage richtig gestellt lauten müßte:Welcher Unterschied besteht zwischen einem Zahlmittel, welches ich annehm-en muß, und einem solchen, welches ich freiwillig annehme? DieAntwort auf diese Frage ist einfach genug, und auch Endemaun ertheilt

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