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Drittes Buch. Die Waare.
2) Er ist (voller) ZwangskurS gegen Jedermann — dies istseine regelmäßige Bedeutung — oder ein (partieller) Zwangökursnur gegen den Ausgeber: nur dieser muß das von ihm ausgegebeneZahlmittcl in Zahlung nehmen ^°).
3) Er ist ein ZwangökurS für jedes Quantum der Münz-sorte; es darf jeder Schuldbetrag in dieser Münzsorte bezahlt wer-den — dicS ist seine Bedeutung bei der Courantmünze — oder erist ein ZwangökurS nur für ein gewisses Quantum der Münz-sorte: es darf ein gewisser Schuldbetrag (z. B. bis zu ^/g Thlr. ,bis zu 40 Schill., 40 Frcö. :c.) in dieser Münzsortc bezahlt werden —dies ist seine Bedeutung bei der Landcöscheidcmünze.
4) Jede abweichende Vereinbarung der Betheiligten ist ausge-schlossen, ja eö ist wohl gar Zahlung in jeder anderen Münze gänz-lich verboten"), — oder er tritt nur subsidiär ein in Ermangel-ung entgegengesetzter Uebereinkunft
sie §. 79 S, a. E, und sonst, z. B. §. 124 ff. 141, nur hält er die recht-liche Differenz für faktisch weit geringer, als sie in der That ist. In derKriegözeit dcö Jahres 1866 war Preußische« Papiergeld in Süddeutschlandselbst mit bedeutendem Verluste kaum anzubringen. — Durchaus unrichtigauch Windscheid §. 256 Not. 8. 14, welcher allem kursireuden Metall-gelde einen ZwangskurS zum Kurse beilegt! Tiefer sucht einzudriugenBekker, Jahrb. f. gem. D, R. I. S. 316—324, allein mit gleichfalls un-richtigem Ergebniß. So viel zu sehen, legt er dem (vollwichtigen?) Geldeder Währung Annahmevcrpslichtung zum Ncunwerth bei, die aber dochnicht Zwangökurs sei, jedem anderen Staatögelde (Gold, Papiergeld)ZwangskurS zum Kurse. S. Not. 44 ff.
10) Unicn §. 108.
11) Eö darf nicht Zahlung in anderer Münzsorte, oder nicht in dieser zumKurse bedungen werden. Das behanpten die französischen Juristen, z. B.Iroplonss, piet Nr. 240 — f. aber unten §. 105. So z. B. derZwangökurs des Papiergeldes (der Einlösung«- und Anticipationö-Scheine)nach dem Ocsterr. Patent v. 20- Februar 1811 §.8. 9: es war verboten,Zahlung „in klingender" Münze" auözubcdingen. Modifikationen späterfür die Noten der Ocsterr. Nationalbank: eö ist gestattet Zahlung in Goldoder in ausländischer Silbcrmünze zu bedingen; scrner Zahlnng von Dar-lehen — nicht allgemein — überhaupt in „klingender Münze". Ocsterr.Finanz. Minist. Erl. v. 21. Mai 1843. Pat. v. 2. Juni 134S. V. v. 7.