Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Mschn.II. Das Geld. Eap.N. Münze. §.104. Zwangskurs u- Währung. 1123

1) Unter den mehreren, möglicherweise alsGeld" dienendenMetallen ist eines oder sind mehrere ausschließlich das gesetzlicheWcrthmaß und gesetzliche Zahlungsmittel- Dieses oder diese Me-talle sind Währung

2) Unter den zahlreichen möglichen Gewichtseinheiten derWährung sind eine oder mehrere ausschließlich das gesetzliche Werth-maß ") und gesetzliche Zahlungsmittel^). Nur diese, vom Staatbeglaubigten Gewichtseinheiten (Münzen) sind Währung ^°).

z. B, Schwäb. MÄnzverein 1423 Art. 11 (Mone, Zeitschr. VI. S. 279),Münz-Oronung v, Constanz 1400 Art. 3. (eocl. S. 292).

NeichS-Münz-Ordnung von 1659 8- II: .Die gemeinenNeichö-Müntzen sollen also von männiglich im Reich inKausfen und Verkauften und soust in Bezahlung bis aufden ein Kreutzer, iuclusive für Wchrschast ausgegeben undgenommen werden".

3) Neuere Gesetze s. Not. 44 ff.

15) Nur den ersten in der ältesten Zeit vor der Münzprägung und wieder inder Constantinischen Zeit nach Rückkehr zum Gewichtssystem, wo der so-liiws nur Pfd. Gold war. Oben §. 100. 101 und unten Not. 70.

16) 8I-M-I.-»-,!, etslon monstglre. ES gibt somit eine Gold-Währung, eineSilber-Währung, eine Kupfer-Währung u. s. f. Oben §. 99 Not. 36 ff.ciievslier p. I3S ff- braucht den Ausdruck ötslon monstsire für das-jenige Metall, von welchem ein gewisses Gewicht von bestimmtem Feinge-halt die Münzeinheit (»nite monst-iire) bildet, oder auch wohl für dieseGewichtseinheit des Metalls, z. B. 4'/, Gramm fein SUber (l Frank). Da-her sei in Frankreich das Silber et->Ion, weil der Silberfrank die Einheitbilde: p. 199 ff. Die Münzen des ötslon seien monnzio Isxsle, aber eskönne auch andere Münzen geben, welche monnsie lexsle seien. So habeFrankreich nur Ein Metall als Währung, aber eine doppelte gesetzlicheMünze, p. 173 ff. 211 ff. S. darüber Not. 37.

17) 1) Absolut: Alle Geschäfte dürfen nnr in der Währung geschlossen,alle Rechnungen, Bücher u. dgl. nnr in der Währnng geführt werden,z. B. Französ. Ges. v. 7. klor, sn VIII. (6. Mai 1799), Ges. v. 4. Juli1S37 Art. 6. Prcuß. Münzges. v. 30. Sept. 1821 §. 10 und Cab. O.v. 23. Juni 1323, 2S. Octobcr 1325, 25. Nov. 1826 u. 30. Nov. 1329.K. Säcks. Ges. v. 21. Juli 1340 §. 1. Oester. Pat, v. 27. April 1853§. 14. 11. So sind auch in Rom die Strafsnmmcn u. dgl. überallnur in der jederzeiligen Währnng festgesetzt und alle richterlichen Urtheilemüssen in dieser lauten. S, Mommscn S. 195. 302 ff. 729, welcher sorg-fältig in Reichs-Provincial- und Stadtmünzen, von denen jede ihren eige-