Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Drittes Buch. Die Waare,

Nur die Währung (Metall und Münze dieses Metalls) istGeld im strengjuristischen 2°) Sinne, Staatsgeld, allesandereGeld", sogar Edelmetallmünze desselben Staates, ist im

nen geschlichen KcltungSkrciS hatte, scheidet. Die von Heimbach , dieLehre vom Crcdilum S. 223 ss, zusammengestellten Beweise sind ungenüg-end, weil er die dreifache Währung übersieht.

2) Nur, oder zugleich (in Ansehung der Rechtsgeschäfte) vermittelnd.So A.LN, I. 5 K, 253!Ucberhaupt ist anzunehmen, daß dergleichenVertrag auf Silbercourant geschlossen worden". §. 259Nur in Fälleu,wo cS keines schrisllichcn Vertrages bedarf, ist der Beweis, daß eine an-dere Münzsorte verabredet worden, zulässig". I. II §. 56. 779. (U. 8.§. 87S380. 863. 884). Oesterr. Pat. v. 27. April 1853 §. 4. S. auchNot. 4.

18) Nur in einem slaatlosen und kosmopolitischen Volke wie dem Deutschenkonnte die juristisch wie winhschaftlich gefährliche Theorie vertheidigt wer-den, daß nachgemeinem Recht" alle« Metallgeld rechtliches Zahlung«-Mittel sei. S, Not. 3. 9. 44.

19) Der AusdruckWährung", narsugis so. publiea, bezeichnet ursprünglichdie staatliche Garantie des Feingehalts, dann aber die Münze selbst, welcheunter staatlicher Garantie als allgemeines Zahlmittel ausgegeben ist. DerAusdruckiieilsin ,vsrii>xe" schon Ende des 12. Jahrhunderts in Cöln(Enneu und Eckerp I. S, L09), dafür auch psxl>me»tuin oder ps^ement:Cöln 1238 (eoö. II. S. 183); ,,'vsrsullis publica": Urk. von 1291(Mone, Zeitschr. II. S, 391 Not. 3);werung"! Coustanzer Münz-ordnung 1404, Schwäb. Müuzverein 1423 Art. 11 >Mone, Zeitschr. VI.S. 279. 292); .Wehrschaft": Reichö-Münz-O. v. 1559 K, 11 undsonst. Die ältere Theorie, welche die Bedeutung der WähruugSfrageverkennt, hat keine festen technischen Ausdrücke. Meist wird unter.Währung" tvaluts, valor) die landesübliche NechnungSweiseim Geldvcrtchr verstanden (s. Not. 17), z. B. Klüber §. 421 a. E. Da-gegen versteht Noback, Handelöwissensch. S.43 darunter .das Verhältnißder Einheil eines Münzfußes, z. B. Thaler, zum Müuzgrundgewicht,z. B. zur feinen Mark.

20) Viele wollen uur diese überhaupt alsGeld" anerkennen, z. B. Nebe-uiuS, Lcfsentl. Credit S. 39. 90. 343. Stein S. 52 ff. Will S. 394.Mommsen S. VIII. Thöl §.51 a. E. tz. 54 b. 113, Kuntze S. 430 ff.Ravii. Wagner u. A. Man darf aber keinesfalls mit Kuntze u. A.sagen, daß erst durch den Zwangskurs das Geld zum Rechtsinstitutewerde, denn es gibt Rechtösätze, welche sür Geld, das keinen Zwangökurshat, bestehen.