Abschn. II. Das Geld. Cap, II. Münze, §. 104. ZwangSkurS u. Währung. 1125
Verhältniß zur Währung „unvollkommenes Geld""). Erfüllungeiner jeden Geldschuld, für welche nicht etwa eine bestimmte andereGeldsorte als Zahlmittel bedungen ist, darf in Währung verlangtund mufz in Währung angenommen werden, bei Vermeidung dermora aeeixisuäl und deren Folgen; nur solche Zahlung ist wahreErfüllung (solutio) — jede „Zahlung" mit anderem „Gelde" ist einbloßeS Geben an Zahlungsstatt (6atic> in 8<ziutum) ^) und darf vomGläubiger zurückgewiesen werden. Zahlung mit Währung heißt Zahl-ung zum Nennwert!), sofern nicht das Gegentheil statthafter-weise 22) bedungen ist; „Zahlung" mit anderem „Gelde" heißt Gebenan Zahlungsstatt zum Kurse, sofern nicht das Gegentheil bedungenist — nur bildet der Kurs zum Nennwerth unter normalen Ver-hältnissen die Negel").
21) Oben §. 99 Not. 34. Ueber fremde Münze s. Not. 44.
22) I. 49 0. Se sol. (46, 3). — pr. 5 ^uib. mock. toll. (3, 29). l. 17S. 0. ckvV. 8. (80, 16). Der weitere Begriff von 5»Iutw ist hier irrelevant: I, 64.80 v. öe solut (46. 3). I. 47. 0. Se V. 8. (50, 16). I. 4 §. 7 v cke rsjuii. (42, 1). Ueber Sstio in solutum s. Wind scheid Z. 342 Not. 10 ff.K. Römer, die Leistung an ZahluugSstatt. Tübingen 186S. (Eigenthüm-licher Sprachgebrauch deö Preutz. Rechts. A.L.R. I. 16 §. 2«, f. Voig-tel Zeitschr. f. Gcsetzgeb. u. RechtSpfl. in Preußen I. S. 446 ff,). Thöl8. bl a. E, §, 64 k. Z. 113. Bekker, Jahrb. I. S. 321. Ravita. a. O, — Dagegen will Unger, Jnhaberpap. S. 6. 7. Zahlung mitjedem „Geld" als wirkliche üvlutio anerkennen. Es wird nur zu häufiggolutio mit numerstio (Hingabe von Geld in Absicht der Eigenlhumsübcr-tragung auch zu anderen als ZahlungSzwecken) und üolutio im technischenengeren Sinne mit zstislgctio verwechselt. Unten §. 105.
23) Oben Not. II. 17. —
24) Bei inländischen Münzen, sofern der Nennwerth dem Mcialliverth entspricht,bei fremden, sofern außerdem die Münze zugleich ein gangbares Zahlungs-mittel ist. S. 8. 103 Not. 16 ff. Voigtel, Zeitschr. f. Gcsetzgeb. inPreußen I. S. 469 erkennt das im Tcrt aufgestellte Princip an, und un-terscheidet von den gesetzlichen Zahlmiucln die „fakultativen", welche ihrerNatur nach zur Circulation als Geld bestimmt sind, und die nur „faktischen"(besser „zufälligen"). Bei den ersteren bedürfe es, im Gebiet deö Preuß. Rechts,keiner ausdrücklichen Annahme an Zahlnngöstalt nnd keiner ausdrücklichen Ver-einbarung über ihren Werth; bei den letzteren der ausdrücklichen Annahme, abernicht der ausdrücklichen Vereinbarung über den Werth. Bei beiden sei bald