1126
Drittes Buch. Dic Waare.
Die Währung ist eine einfache, sofern nur Ein Metall bez.die Münzen dieses Metalls das gesetzliche Werthmaß und Zahlungs-mittel bilden; eine doppelte oder gemischte, sofern mehrere Me-talle bez, deren Münzen 2»).
Im Alterthum herrscht die gemischte Währung vor- So imOrient seit uraller Zeit Gold - und Silbcrwährung 2«). In Grie-chenland kamen zu der ursprünglichen und stets vorherrschendenSilberwährung später auch Goldmünzen als gesetzliche Zahlmittcl 2^).In Nom ursprünglich Kupfer (Erz)-, dann Silber- und endlichGold-Währung; allein neben der Kupferwährung bestand schon früheine Silbcrwährung nach dem Gewicht, später neben der Sil-berwährung in Münze eine Goldwährung nach Gewicht, und auchin der Kaiserzcit bestand kein Recht auf Gold- oder auch nur Sil-berzahlung, sondern eS genügte Zahlung in jeder legalen Reichs-,bez. Provincial- oder Lokal-Münze, wenn auch thatsächlich fürgrößere Zahlungen nur Gold und allenfalls Silber verwendet wur-de ^). Goldwährung, wenn auch in gleich laxer Durchführung, be-stand ursprünglich im Frankenrcich, ward aber unter Karl d. Gr.durch eine strenge Silberwährung ersetzt 2»). In den letzten Jahr-hunderten des Mittelaltcrs kam von Italien her Goldwährung auch inDeutschland auf, und die NeichSgcsctzgcbung hat' die thatsächlich be-
Annahme znm Nennwert!), bald zum Kurse als gewollt anzunehmen.Ueber die eigenthümlichen Vorschriften des A.L.R.'ö I. 16 H. 23S—23S,sofern (?) sie wirklich die stillschweigende Vereinbarung ausschließenwollen, ist jedoch mit V.'s Distinctionen schwerlich wegzukommen. Dieweiteren AbgrenzungSvcrsuche nach der Art der Münzen scheinen mir un-haltbar. So werden Preuß, Friedrichöd'or nicht zum Nennwcrth (6 Thaler),sondern znm Kurse genommen, weil hier stets ein Agio stattfindet, undNapolconSd'or werden häufig zum Nennwerth genommen: für 20 Fran-ken. S. noch unten §, 109.26) Weitere Unterscheidungen, die jedoch bisher nicht adoptirt sind, SteinS. 56 ff. Schäffle, §. 68. 69. Ueber die Ansicht vlievslier'z s.Not, 16.
26) Schon im 16. Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung in Syrien und Me-sopotamien. Brandis S. 83 sf.
27) Oben §. 100 Not. 10. 11. §, 101.
28) Oben §. 100 Not. 12 ff. Mommscn S, 196 ss. 3vg, 401 ff. 746. 766 ff.Hultsch S. 231.
29) Oben §. 101.