Abschn. N. Das Geld. Cap. II. Münze. §. 104. ZwangSkurS u. Währung. 1127
stehende gemischte Währung 2°), welche zu Anfang des 16. Jahr-hunderts überwiegend Goldwährung, später überwiegend Silbcr-währuug war , lcgalisirt. Achnlich in den übrigen EuropäischenLändern. Während aber in Deutschlands aus der gemischtenWährung mit thatsächlichem Ucbergcwicht dcö Silbers schließlich diereine Silbcrwährung hervorgegangen ist^) und in dem WienerMünzvcrtrag den schärfsten Ausdruck gefunden hat — ähnlich inden Niederlanden ^)—, ist Großbritanieu seit 18162°) ^
30) Oben z. 101. Hegel, Chronik von Nürnberg I. S. 225.
31) Mone, Zcitschr, f. d. Gesch. des ObcrrheinS III. S. 321. 322. Schmol-ler, Zcilschr. s. StaatSwisscnsch. XVI. S. 624. Soetbeer, BeiträgeS. 2 und Vicrteljahisschr. f. Volkswirthsch. IV S. 2.
82) Soetbeer, Vierteljahröschr. IV. S. 1 ff. A.L.N. I. 16 §. 76 „JedeZahlung muß, wenn nicht besondere Verabredungen oder Gesetze auf Goldoder Scheidemünze vorhanden sind, in dem zur ZahluugSzeit gangbarenSilbercourant geleistet und angenommen werden.
33) Nur in Bremen ist die Geldrechnung beibehalten worden und es hatsich daraus die eigenthümliche Währung des „Thaler Gold" ent-wickelt, d. h. i/z Pistole, 84 Pistolen aus dem Deutschen Mllnzpfuudefein Gold — 50 Deutsche Goldkronen. In den Hafenstädten Vcgesack undVremerhafeil ist jedoch das Silbercourant im Thalcrfuß allgemein, in derStadt Bremen beim Vercinözollamt, beim Eisenbahnamt und bei den Post-ämtern Währung. Brcm, V. v. 19. Sept. 1357. S. auch Noback, Bör-sen- und Comptoirbuch II. S. 72. — Die Rechnung nach „ThalerGold" war übrigens in Deutschland früher sehr allgemein. Die zu 5Thalern, nach der in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts herrschendenWerthrclation von Gold zu Silber <1:14^/,> valvirte Pistole erlangte mitdem Steigen der Werthrclation zu Guusten dcö Goldes meist eiueu Werthvon ü?/, Thlr., eiwas mehr oder weniger nach dem Kurse. In Preußen kam seit 1830, wo die Circulation von fremden Goldgelb an öffent-lichen Kassen ausgeschlossen und für 6 „Thaler Gold" ein festes Ausgeldvon 20 Ngr. in Silber berechnet, sowie umgekehrt der FriedrichSd'vr zumfesten Kurse von 5?/, Thlr. gegeben und genommen wurde, die Rechnungnach Thalern Gold ab; in den übrigen deutschen Staaten etwas später.Oben §. 100 Not. 14, unten Not. 47.
84) W.M.W. Art. 2. 21. 13. S. 3. Art. 22 S. 2. Ocsterr. Pat. vom27. April 1856 §. 7. Bayer. V. v. 25. Aug. 1356 §. 17.
35) Das Ges. v. 25. Februar 1825 hatte die Doppelwährung nach der Werth-rclation 1:15,373; das Münzgesetz v. 26. Nov. 1847 die reine Silber-