Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

reinen Goldwährung übergegangen, und herrscht in den Staa-ten des Französischen Münzsystems: Frankreichs ), KönigreichItalien^»), Belgien^), der Schweiz ^"), die Doppelwährung,

Währung <Soctbeer, VierteljahrSschr. III. S. 160). Ueber Holland im18. Jahrh, s. Busch, Abhandl. v. Geldumlauf Buch VI. S. 295 fs.

36) Ursprünglich reine Sibcrwährung, seit 1717 gemischte, seit 1816 reineGoldwährung. M'Culloch S 41 ss. Die Bank von England darf >/,ihrer Mctalldcckung in Silber haben, hat aber thatsächlich nur Gold-deckung. Von 1358 bis 1862 hat in England GoldauSmünznng von78,268,506 Pfd, St., dagegen Silbermünzung nur von 4,104,251 Pfd. St.stattgefunden. (Soetbcer, Vicrteljahröschr. III. S. 178. 192). In Bri-tisch Indien besteht freilich zur Zeit noch die Silberwährung.

37» Seit dem Münzges. v. 7. Kerinia-U sn XI. 28. März 1803.Nach diesem Gesetze sollte allerdings, wie aus OkLv-Uior's Darstellungp. 173 fs. hervorgeht, Silber das Hauptmctall bilden; allein die weitereAusführung von ciievsüer, daß Frankreich in Wahrheit gar keine Dop-pelwährung habe, ist offenbar ungegründet, da zwischen Silber und Goldeine gesetzliche Werthrclation festgestellt ist. Unten Not. 49. In Frank-reich wurden 18031843 in Gold 1217 Mill. FrcS., dagegen in Silber3989 Mill. Frcs. geprägt; von 13481862 aber in Gold über 4743 undin Silber nur 68» Mill. FrcS. <Soclbeer, Biertcljahröschr. III. S. 134.192). Nach äe ?srieu > kevue vontvinp. 15. ^ui» 1863) sind in Frank-reich von 1845 bis 1867 incl, gegen 6000 Mill. FrcS. in Gold geprägt,aber seit 1867 hat die Silberprägung bedeutend zugenommen, in FolgeSteigen« des Goldwerlheö: 1866 nur 189,465 FrcS., aber 1867:54,051,560,und 1663 v. 1. Januar bis 15. Juni: 51,621,140 FrcS. in Fünfsranken-stücken.

33) Münzges. v. 24. Aug. 1862, und Pariser Münzvertrag v. 23. Dec. 1865.Ueber den Kirchenstaat : s. §. 101 Not. 23.

39) 1832 wurde das französ. Münzsystem eingeführt, 1847 erfolgten Modifi-calionen der Werthrclation, 1648 Einführung der reinen Silbcrwährung,1861 Annahme des französ. Systems. (Soetbeer, Vicrteljahröschr. III.S. 187). Jetzt Münzges. v. 4. Juni 1361 und Pariser Münzvertragv. 23. Dec. 1865.

40) Das BunbeSges. vom 7. Mai 1850 hatte reine Silbcrwährung, die öfsentl.Kassen durften nicht einmal Gold in Zahlung nehmen. Faktisch jedochverschwand das Silber und drang das Gold ein. Daö Bnndesgesctz vom31. Januar 1860 hat die gemischte Währung eingeführt, so daß zwar,dafz die Neuauöprägung von Silber nur als Scheidemünze zu °°°/i<»>oFeingehalt und mit Aunahmeverpflichlung nicht über 2V Frcs. hinaus er-folgte, aber doch die alten Fünfsrankenslücke gesetzliche Zahlmitlel blieben(Zcilschr. f. Schweiz . R.Xl. Ablh. 3. S. 152, s. auch Soelbeer a, a Ü.S. 166). Jetzt Paris . Münzvertrag v. 13. Dec. 1865.