Abschn.II. Das Geld. Cap.II. Münze. §.104. ZwangökurS u. Währung. 1129
welche in Folge der massenhaften Goldproduction seit 1848 und demgleichzeitig gestiegenen Silbcrabflufz nach dem Orient'"), ans einerfaktisch überwiegenden Silbcrwährung zu einer faktisch weit über-wiegenden Goldwährung geworden ist und auch rechtlich sich derreinen Goldwährung genähert hat.
In Staaten mit reiner Silberwährung") ist die Silber-couranthauptmünze dieses^) Staates (Thaler, Gulden) daö allcin-
41) Kolb, Statistik 5. Aufl. S. 626 gibt für England die Einfuhr in Goldauf 103,782,976 Pfd. St., in Silber auf 69,676, 517 Pfd. St., die Aus-fuhr in Gold aus 113,357,900 Pfd. St., in Silber auf 94,039, 260 Pfd.St. an. Den Silberabfluß nach dem Orient für 1851—1862 schätzt Soet-bcer, Viertcljahröschr. III, S. 167. 190, auf 753 Mill. Thaler.
42) So in Frankreich seil 1364 und noch mehr seit der Pariser Conventionv. 23. December 1665, ebenso in den übrigen Staaten dieser Con-vention — nur das Fünjsrankenstück in Silber darf noch vollwichtiggeprägt werden, alle andere Silbcrmüuze ist Scheidemünze geworden (nntenNot. 53). Ganz ähnlich in den Vereinigten Staaten Nordame-rika'S . Hier ist von voruchcrein die Silbcrmünze lDollar) in einer zuniedrigen Werthrclation (I: 15> geprägt worden; nach der Congrcßaktev. 18. Januar 1837 freilich zu einer Werthrclation von 1 : 15,936 (volleDoppelwährung), aber »ach der Congrcßakte v. 21. Februar 1353 sollendas Halb-Bierlel-Zehntel-Dollarstück zu geringerem Münzfüße (alö Scheide-münze) geprägt werden, während daö 1 Dollarstück zwar vollwichtige Sil-bercourantmünze geblieben ist, allein seither in so geringer Menge ge-prägt worden, daß thatsächlich die einfache Goldwährung gilt. Soetbeer,Viertcljahröschr. III. S. 181. Nach v. Hock S. 712 sind in den Ver-einigten Staaten von 1793 bis 1865 geprägt, bez. gestempelt worden807,6 Mill. Dollars Gold und 134,8 Mill, Dollars Silber. — Die Bei-behaltung der Doppelwährung enthält so gleichsam nur einen gesetzlichenVorbehalt: sollte die Werthrelation wieder über 1:15,50 steigen, so sollemau wieder Silbcrcourant prägen dürfen. So jetzt in Frankreich , s. Not.37. — Zur reinen Goldwährung, im Ucbrigcn unter Annahmedes französ. Systems (aber ohne ein vollwichtiges Silbercourantstück) sindübergegangen: Griechenland, Rumänien, Kirchenstaat, Portugal — s. oben§. 101 Not. 23, und äe ksrieu, 5ourn. ile8 Cconom. 1867 II.p. 324 ff. 343.
43) Ueber „Rechnung«-" und „Papier-Währung" s. unteu §, 106. 103 sf.44> Fremde Münzen können von dem Umlauf ausgeschlossen sein — s. oben
Not. 3; sie können thalsächlich oder durch ausdrückliche Erklärung derStaatsgewalt znm Umlauf zugelassen werden, z. B. die fremden Drei- undSechs-Kreuzerstücke im Gebiete des Süddeutschen Münzvereins: MünchenerVertrag v. 25. August 1353 Art. 11, die Kronen und halben Kronen