Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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1130
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11ZY Drittes Buch. Die Waare.

ige gesetzliche Werthmast und nur die Silbercourantmünzen

(VcrcinSgoldmünzen) im ganzen Deutschen MnnzvereinSgcbict, fremdeGold-und fremde, bereits in Umlauf befindliche Silber-Münzen in Prenßen;sie tonnen von der Staatsgewalt tarifirt werden s. Not. 3; sie könnenendlich nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht, namentlich wo es an aus-reichender eigener Münze fehlt, als Landeömünze gelten. Nnr im letztenFalle sind sie gesetzliches Zahlmittel. So sehr häufig im Mitlelalter, undbis auf die neuere Zeit in kleineren Staaten oder Staaten mit mangel-haftem Münzsystcm, z, B. gewisse fremde Goldmünzen in Genua :Scsccis §. 2 xl. 3 Nr. 72 ff; in Bremen : V. v. 25. Januar 1764und 12. December 1788; die Preuß. Thaler im Königreich Sachsen nachdem Ges. v. 8. Januar 1833; die Vereiuslhaler und die vor dem Jahr1833 zum Vierzchiuhalerfuß ausgeprägten Thalerstücke der einzelnen Staa-ten im ganzen Deutschen Münzvereinögcbiete: W,M,V. Art. 3, 9. (wäh-rend die Scparalarlikel des Münzvertrags andere sremde Silbermünzenals gesetzliches Zahlungsmittel ausdrücklich ausschließen). Desgleichen dienach dem Pariser Münzverlrag v. 1865 ausgeprägten Münzen der VereinS-staalcn für die öfsciitlicheu Kasseu dieser Staaten, nicht allgemeins. Not. 56. In noch umfassendcrem Maße in den Vereinigten Staaten von Nordamerika 17g? bis 1853 <v. Hock, Finanzen S. 357. 358).S. auch Preuß. V. v. 24. August 1367 §. 4. 5. Die Ansicht Wind-scheid's §. 256 Not. 3 (s. anch Voigtel, Zcitschr. f. Gesetzgeb. undNechtöpfl. in Prenßen I. S. 457, richtiger für Preußen S. 458 ff), daßausländische Münzen, sofern sie am Zahlungsorte iu Umlauf sind, alsoKurs haben, in Zahlung (nach dem Kurse) genommen werden müssen, istdaher iu dieser Allgemeinheit uugcgründet. Der Würtlcmb. EntwurfArt. 310 S. 1 stellt zwar einen ähnlichen Grundsatz auf, doch erkennendie Motive S. 271 an, daß derselbe dem bestehenden Recht widerstreiteund lediglich durch die eigenthümlich Deutschen Anstünde uud das Strebennach Verkchröcrlcichtcrnng begründet scj. S. auch oben Not. 9. 13.

So auch die Quellen: Volusius ülsecisnus ilistrio. sssis §.45: perexrinus nninmns loeo ms reis, klin, II. 33, 3. Daherüberall die Hervorhebung des Röm. Staatsgeldes: pecunis sixnats (per-cuss.i) korms publics populi koinsui, z. B. I.ex kubris c. 21. 22. I. 1pr. v. äe e, L. (18. 1>. I. 6 §. 1 0. lex. ^,1. pec. (43, 13). Heim-back, Creditum S.223 ff. Mommsen, Münzwcjen S. 132. A.L.N. I.16 §. 73. 79.Auswärtige Müuzsortcu ist der Gläubiger nur als-dann in Zahlung anznnehmcn schuldig, wenn sie ausdrücklich verschriebensiud oder durch die Laudesgesetze Cours erhalten haben". I. 11 Z. 785(U. 8. §. 876). Preuß. Cab. O. v. 25. Sept. 1326, 30. Novbr. 1329,