Abschn. II. Da» Geld. Cap, II. Münze, ß, 104. ZwangSkurS u. Währung. HZj,dieses Staates sind gesetzliches Zahlungsmittel *«) — zur Annahme
4. Aug. 1832. Knrhess. V. v. 16. Scptcmb. IS03. Sächs. B.G.B.§. 665. „Ist eine Geldsumme Gegenstand einer Forderung und über dieArt der Geldstücke keine Bestimmung vorhanden, so kann in jeder znr Zeitund am Ort der Zahlung gültigen inländischen oder dieser durchGesetz gleichgestellten ausländischen Münzsorte gezahlt werden".»Issse IV. Nr. 2126.
Man darf nur nicht verwechseln Convenienz und Bequemlichkeit mit Recht;den Verkehr der Banquiers, zumal unter einander, welche alles Geld nachdem Kurse nehmen und eben darum auch keines zurückweisen, mit dembürgerlichen und dem gewöhnlichen Handelsverkehr.
45) Oben Not. 17.
46) S, die Nachweisungen Not. 14 und für die Gegenwart: A.L.R, I- 16.ß. 76 (oben Not. 32). Prenh. Münzges, v. 30. September 1321 §. 10.W.M.V. Art. S. „Diesen Vereinsmünzen (Ein- und Zweilhalerstücken)wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen Umfange der vertrag-enden Staaten bei allen Staals-Gemeinde-StiftungS- und öffentlichenKassci!, sowie im Privatverkehr, namentlich auch bei Wechselzahlungcn,unbeschränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landesmünzenbeigelegt. Außerdem soll auch in dem Falle Niemand deren Annahmezu dem vollen Werthe in Zahlung verweigern können, wenn die Zu-sage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsortc der eigenen Lan-deswährung lautet". S. auch Art. 9. Daher gegensätzlich Art. 13: „DerSilbcrwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglichdurch das Verhältniß deö Angebots zur Nachfrage bestimmt, cS darf ihnendaher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährungvertretenden ZahlmitlclS nicht beigelegt und zu ihrer Annahme indieser Eigenschaft Niemand gesetztich verpflichtet werden".Art. 22 S. 2 „in der gesetzlich bestehenden Landeswährung". EbensoPreuß. Münzges. v. 4. Mai 1857 tz. 10: „Gleich den LandeS -münzen sollen sowohl bei allen öffentlichen Kassen, als auch im all»gemeinen und Handelsverkehr, nach ihrem vollen Werthangenommen und ausgegeben werden —. §, 14. Oesterr.Münzpat. v. 19. Sept. 1357 Art. 1: „Die gesetzlichen LandeS -münzen — werden in Silber, Scheidemünze aber in Silber und Kupferausgeprägt". „Gold wird als Handelsmünze ausgeprägt". Oesterr. Pat.v. 27. April 1858 Z. 12. 14. 15. 13. Oesterr. Finanzministerialerlaß v.12. August 1353 (R.G.Bl. S. 443): - „als gesetzliche Zahlmittelgelten und dem zu Folge in allen Beziehungen des Verkehrs beiZahlungen zu dem ihnen beigelegten Werthe angenommenwerden müssen". Bayer. V. v. 25. Aug. 1853 §. 10. 11. 13. 14.