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Dritte« Buch. Die Waare.
der etwaigen Goldmünzen sogar dieses Staates, überhaupt und zuihrem etwaigen Nennwert!), ist Niemand rechtlich verbunden, nichteinmal die Staatskasse, wenngleich sie gegen diese einen Zwangs-kurs zu einem festen oder wechselnden „Kassenkurs" haben können^).In Staaten mit reiner Goldwährung gilt umgekehrt dieLandeögoldhauptmünze als das alleinige gesetzliche Werthmaß und dieLandesgoldmünzcn sind für die in Gold möglichen Zahlungen alleingesetzliche Zahlungsmittel; die daneben ausgeprägten Silbermünzenhaben wesentlich nur den Charakter der (Hülfsmünze) Scheide-münze 52). An Staaten mit Doppelwährung endlich sind Kold-und Silbcrcourantmünzcn dieses Staates nach Belieben des Schuld-ners gesetzliche Zahlmittel, und haben, indem ein festes Werthvcr-hältnisz der beiden Metalle zu einander angenommen wird gegen
17. Sachs. G,B. §. 666. Würiremb. Entw. Art 310 S. I u. Motive.Loäs pengl Art. 475: Leront puniz ä'amenile iieoms six frsncs ^usyu'k clix krsncs — 11^. (^xux qui sursient rekusä äe recevoir >es espöe«;?et monnaies nation-iles, non kausses n! allöress, selon >s valeurpour IsquvIIe «lies nnt cours (darunter wird aber schlechthin ihrNcnnwcrlh verstanden — s. oben Not. 8). —
Ein vollgültiger Beweis liegt endlich in den zahlreichen Gesetzen, nachwelchen Scheidemünze nnr bis zu einem gewissen Betrage gesetzliches Zahl-Mittel ist — unten Not. 57, folglich Conrantmünze schlechthin.
47) Der Preuß. FricdrichSd'or hat bei den Prenßischcu Staatskassen einenfesten Kassenkurs von 5?/, Thlr.: Cab. O. v, 21. Nov, 1331 und 7. Fe-bruar 1842 — oben Not. 33. Die Vereinsgoldmünzen (Kronen undhalbe Kronen) haben auch im VereinSgebict nnr einen wechselnden Kassen-kurS. W.M.V, Art. 13. 21. Preuß. Münzges. v. 4. Mai 1857 §. 14—16. Ocsterr. Münzpat. vom 19. Sept, 1357. Art. I. 16. Pat. vom27. April 1858 §. 7. Bayer. V. v. 25. Aug. 1858 §. 17. Nach Sepa-ratart. XII. zum W.M.V. soll der bisherige feste Kassenkurs der Landeö-goldmüuzeu allmählich aufhören.
43) So in England , wo Zahlungen in Silber nur bis zu 40 Shill. gesetzlichangenommen zu werden'brauchen: V. v. 22. Juni 1316 Art. 12; dieEnglische Bank dagegen ist verpflichtet, ihre Noten gegen Silber zum Kurseauszugeben: dlievslier p. 175 ff. Die Shillingsstücke werden nur'"iiooo ftin geprägt.
49) S, oben §, 103 Not. 6. Ueber das Werlhverhältnih in der Rom . Kai-serzcit s, auch Mommseu S. 766 ff. In Frankreich ist das Werlhver-hältniß wie 1 : firirl; Rußland 1 : 15; in den Vereinigten StaatenNordamerika'S noch ncsetzlich I : 15,988. — s. Not. 42.