Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Dritte« Buch. Die Waare.

der etwaigen Goldmünzen sogar dieses Staates, überhaupt und zuihrem etwaigen Nennwert!), ist Niemand rechtlich verbunden, nichteinmal die Staatskasse, wenngleich sie gegen diese einen Zwangs-kurs zu einem festen oder wechselndenKassenkurs" haben können^).In Staaten mit reiner Goldwährung gilt umgekehrt dieLandeögoldhauptmünze als das alleinige gesetzliche Werthmaß und dieLandesgoldmünzcn sind für die in Gold möglichen Zahlungen alleingesetzliche Zahlungsmittel; die daneben ausgeprägten Silbermünzenhaben wesentlich nur den Charakter der (Hülfsmünze) Scheide-münze 52). An Staaten mit Doppelwährung endlich sind Kold-und Silbcrcourantmünzcn dieses Staates nach Belieben des Schuld-ners gesetzliche Zahlmittel, und haben, indem ein festes Werthvcr-hältnisz der beiden Metalle zu einander angenommen wird gegen

17. Sachs. G,B. §. 666. Würiremb. Entw. Art 310 S. I u. Motive.Loäs pengl Art. 475: Leront puniz ä'amenile iieoms six frsncs ^usyu'k clix krsncs 11^. (^xux qui sursient rekusä äe recevoir >es espöe«;?et monnaies nation-iles, non kausses n! allöress, selon >s valeurpour IsquvIIe «lies nnt cours (darunter wird aber schlechthin ihrNcnnwcrlh verstanden s. oben Not. 8).

Ein vollgültiger Beweis liegt endlich in den zahlreichen Gesetzen, nachwelchen Scheidemünze nnr bis zu einem gewissen Betrage gesetzliches Zahl-Mittel ist unten Not. 57, folglich Conrantmünze schlechthin.

47) Der Preuß. FricdrichSd'or hat bei den Prenßischcu Staatskassen einenfesten Kassenkurs von 5?/, Thlr.: Cab. O. v, 21. Nov, 1331 und 7. Fe-bruar 1842 oben Not. 33. Die Vereinsgoldmünzen (Kronen undhalbe Kronen) haben auch im VereinSgebict nnr einen wechselnden Kassen-kurS. W.M.V, Art. 13. 21. Preuß. Münzges. v. 4. Mai 1857 §. 1416. Ocsterr. Münzpat. vom 19. Sept, 1357. Art. I. 16. Pat. vom27. April 1858 §. 7. Bayer. V. v. 25. Aug. 1858 §. 17. Nach Sepa-ratart. XII. zum W.M.V. soll der bisherige feste Kassenkurs der Landeö-goldmüuzeu allmählich aufhören.

43) So in England , wo Zahlungen in Silber nur bis zu 40 Shill. gesetzlichangenommen zu werden'brauchen: V. v. 22. Juni 1316 Art. 12; dieEnglische Bank dagegen ist verpflichtet, ihre Noten gegen Silber zum Kurseauszugeben: dlievslier p. 175 ff. Die Shillingsstücke werden nur'"iiooo ftin geprägt.

49) S, oben §, 103 Not. 6. Ueber das Werlhverhältnih in der Rom . Kai-serzcit s, auch Mommseu S. 766 ff. In Frankreich ist das Werlhver-hältniß wie 1 : firirl; Rußland 1 : 15; in den Vereinigten StaatenNordamerika'S noch ncsetzlich I : 15,988. s. Not. 42.