«bschn. II. Da« Geld. Cap.II, Münze. §.104. ZwangSkurs u. Währung.
einander einen festen gesetzlichen Werth. Indem so Gold und Silberin einer gewissen Wcrthproportion als identische Werthmaße auf-gefaßt werden, ist es unvermeidlich, daß die gesetzliche Identität derWirklichkeit nicht entspricht, da das Werthverhältniß der Edelmetallezu einander kein constantcs, sondern sehr erheblichen Schwankungenund selbst dauernden Veränderungen ausgesetzt ist 5°). Ist jedes Werthmaßseiner Natur nach nicht unveränderlich ^'), so sind doch die Chancendes Gläubigers und des Schuldners die gleichen, bald wird der eine,bald der andere verlieren. Hier dagegen besteht die principiell denBegriff des Wcrthmaßcs vernichtende Unzuträglichkeit eines doppeltenMaßes, und der schwere praktische Uebelstand, daß der Schuldnerstets mit demjenigen Maße messen wird, welches für ihn das that-sächlich günstigere ist — also die Werthschwankungen dienen zumalleinigen Vortheil des Schuldners ^). Steht der Kurs des Goldesüber der gesetzlichen Proportion, so besteht alles wirklich gebrauchteGeld nur aus Silber, als dem wohlfeileren Metall, und umgekehrtaus Gold, falls der Goldkurs unter die gesetzliche Proportion gesunkenist 2»). Selbst eine periodische Firirung der gesetzlichen Werthpro-
60) Oben Z. 103 Not. 6.51) Oben tz. 100 Not. 2.
62) Das haben schon ^ett? unb I-ooke erkannt, vilevslier p. 133 ff.Büsch, Abh, von Geldumlauf VI. S. 234 ff. Rau I. §. 277. 277 c. 6.II. §. 233. Mill S, 3S8 ff. Wagner im Staatswörterbuch VII.S. 76 ff. Mommsen S. IX. XII, Neuere Vertheidiger der Doppel-währung: Geyer, Zettelbankwesen S. 123 ff, welcher leugnet, daß zwi-schen Silber und Gold eine erhebliche Aenderung des Werthverhältnisseseintreten könne und eingetreten sei; >Volo>vski, ^ourn. ckes Leo», ^uin1867 p. 430 fs,, mit scheinbaren aber nnzureichenden Gründen.
53) In Frankreich bestand vor 1843 das Geld fast nur in Silber unddas Gold genoß ein kleines Agio; seitdem aber Gold unter 1 : 15^/,gesunken ist, fast nur in Gold, das Silber war aus dem Verkehr nahezuverschwunden. Aehnlich in den Vereinigten Staaten, in der Schweiz undanderswo. Oben Not. 37 ff. Daher, um dem unaufhaltsamen Verschwin-den der groben Silbermünze vorzubeugen, man in den Ländern derDoppelwährung sich faktisch, durch Ausprägen der Silbermünze alsScheidemünze, immer mehr dem System der reinen Goldwährung genäherthat. Oben Not. 42. Zuerst seit 1860 hat die Schweiz die Franken zunur 6°°/ioi><> fein ausgeprägt, Italien ist 1862 gefolgt, Frankreich hatseie 1864 die 20 Cts. und 50 Clsstücke zu °^/i«oo geprägt und dieserMünzfuß ist dann in der Pariser Münzconvention v. 23. December 1365
Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 7Z