Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Portion vermag diesem Uebelstande nicht abzuhelfen. Nur alsUebergangsmaßregcl zu der auch für Deutschland schwer vermeid-lichen reinen Goldwährung^), und damit zur Begründung einesWeltgcldsystcmS °°), mag die Doppelwährung vielleicht erträglicherscheinen.

für alle Silbermünzen (2 Frs., 1 Fr., 60 Cts., 20 Cts.), mit Aus-nahme allein der Fünffrankcnstückc, von allen contrahirendcn Staaten an-genommen worden, so daß nnr noch die Fünffrankenstücke, °°°/loo<> fein,Courantgcld bilden sollen; auch dies nicht, also reine Goldwährung, inden Not. 42 bezeichneten Staaten. Ueber Steigen der Goldpreise undderen Wirkung seit 1667: s. §. 103 Not. S. §. 104 Not. 37.54) Diese empfiehlt LI>evsIier p. 173 ff.

6b) Die großen Vorzüge des GoldcS vor dem Silber hat schon Ho ff manngnt dargelegt, s. auch Soetbccr, Vicrtcljahröschr. IV. S. 4 ff. Seit1361 ist die Frage in den Vordergrund getreten nnd cS herrscht in dencompetcnten Kreisen gegenwärtig nahezn Einstimmigkeit. So haben na-mentlich wiederholt der Deutsche Handelstag, der Deutsche volköwirth-schastliche Cougrcß, wie das Comite für Münze, Maß und Gewicht derAllgemeinen Auöstcllnng von 1867 und ebenso die gleichzeitig tagende in-ternationale Münzconfcrciiz sich für die reine Goldwährung entschieden.CS schwebe» darüber jetzt Verhandlungen in den einzelnen Staaten, lourn.Ses Leon. 1867 I. p. 430 ff. II. x. 255 ff. 263 ff. Ueber Oesterreich s. Ver-handlungen der Spccialcommission zur Berathung der Münzfragc. Wien 1367, auch Pr. Handelöarchiv 1867 Nr. 20 und lourn. lies Leon. 1867II. p. 353 ss. Auch die Majorität der April und Mai 1363 befragtenFranzösischen Sachverständigen hat sich für die reine Goldwährung er-klärt: öe ksrieu, lievuo conlempvraine 15. 5uin 1368. Nach demprovisorischen Oesterreich. Französischen Münzvertrage vom 31. Juli1867 sollen von 1873 an Courautmünzcn nnr noch in Gold v/i, fcingeprägt werde»; Silber dagegen, ausgenommen Levantincrthalcr mit derJahreszahl 1780, nur noch als Scheidemünze ^/iv<»> fei», wie nach demPariser Münzvertrag, und nicht über 6 Frcs. pro Kopf, und Niemand sollmehr als 50 F«s. in Silber anzunehmen verbunden sein. Doch ist dieBedingung gestellt, daß auch Frankreich zur reinen Goldwährung über-gehe.

56) Oben §. 101 Not. 26 ff. Soweit eine internationale Münzgcmeinschaftbesteht, müssen die Vereinsmünzen sür jeden zum Vereinögebict gehörigenStaat gesetzliches Zahlmittcl sein. Das gilt im Gebiete des DeutschenMünzvcrcinS schlcchihin sür die VercinSlhaler; im Gebiete des PariserMünzvertrags sür Gold- und beschränkt für Silbcrmünzen, aber nur süröffentliche Kassen. S. Not. 44. Die Vorschläge der beiden Pariser Con-fercnzcn v. 1867 (Not. 56) gehen weiter auf unbedingten ZwangSkurSder Vereinsmünzen, louru. äes Leon. 1367 II. p. 260. 266.