Abschn, ll. Das Geld. Cap. II. Münze. §. Ivö. Geld als Sache. Geldschuld. H4Z
„Hand muß Hand wahren", oder ein ähnlicher, so genießt der Geld-erwerb gleichen Rechtsschutz, wie der Erwerb anderer Mobilicn, Soauch nach H.G.B. Art. 306 °). Weiter gehen einzelne neuere Ge-setzgebungen, indem sie die Vindication auch unvcrmischten fremdenGeldes gegen den redlichen, oder doch gegen den redlichen und ent-geltlichen Besitzer schlechthin ausschließen Andererseits aber wird
„Beimengung" nicht EigcnthumSverlust, sondern nur Miteigentum procliviso ein, wobei aber auch Vindication pro rsti» (pro parUbiiü mckivizis)gestattet wird: §. 23 ^. 6«- k, 0. (2, I). 1.5 pr. I. 12 K. 1. I. 27 § 2 0.öe ^. k 0. (41, 1). Der Grund der abweichenden Behandlung liegt indcrUmlaufönalur des Geldes: was einmal in die Kasse als nnnntcrscheid-barcr Bestandtheil gekommen ist, soll schlechthin als consumirt gelten.S. auch Bcchmann, Accession S. 31. Keller, Pandekten §. 131. Ingleicher Weise gilt beim Kanf für das Geld nicht der Grundsatz, daßder EigenthumSübcrgaug von der Gegenleistuug abhängig ist, wie derEigcnIhumSübergang an der Waare von der Geldzahlung — oben §. 81,s. anch Leist, Mancipation S. 69. 226. Liebe, Entw. einer W,O. fürBraunschwcig S. 35.9) Oben §. 79. 80. Zcitschr. f. HandelSr. VIII. S. 240 Not. 80. S, 236
Not. 13. 283 fs, IX. S. 8. Voile civil Art, 2279. 2280.10) Ersteres: Oesterr. b, G.V. §. 371, Sachs. G B. 8- 290. 297; letztere«:A L.N. I. 15 §.45-47. I. II. §. K62 ff. I. 16 §. 72. 73, und Englische «Recht: Zcilschr. f. HandelSr. VIII. S. 297. — Die häufig aufgestellteBehauptung, daß nach »eueren Handelsgesetzen, z. B. Span. Art. 131,schlechthin das Eigenthum des von dem Committenien oder sür denCommittenten empfangenen Geldes aus deü Commissionär übergehe, ist indieser Allgemeinheit uugcgrüudet, s. auch Span . H.G.B. Art. 141. 142.1007 Z. 6. 1114 Z. 6. Portug . Art. 59. 60. 61. Brasil. Art. 130. 181.182. Buenos Aires Art. 374—376. Wohl aber stellte diesen Satz derWürttcmb. Entw. Art. 151, s. Motive 146. 147 „nach allgemeinem kauf-männischen Gebrauch' hin; danach R.H.G.B. Tit. 5 Art. 13 und MotiveS. 200. I. Pr. Entw. §. 297. II. Pr. Entw. Art. 233, Motive S. 152.Prot, S. 697. I. Nürnb. Entw. Art. 311. In zweiter Lesung wurdeder Satz mit 10 g. 4 St. gestrichen, indem die Ansicht überwog, daß dieFälle, in welche» dem Commissionär Geld von dem Committenten odersür deiisclben zugestellt werde, zu verschieden seien, als daß eine einzigeBestimmung nach allen Richtungen zutreffen könne: anders müsse eineZahlung für Forderungen des CommissionärS, anders eine als Waaregesendete Quantität Geld, anders eine im Auftrage des Committentencinkafsirte Summe rücksichllich des EigenthumSübergangcS, der Tragung