Abschn. II. Das Geld. Cap. II. Münze. §. 105. Geld als Sache. Geldschuld, 1145
gleich die Einlösung oder die Annahme zugesagt war, sind Staats-akte, gegen welche es keinen privatrechtlichen Schutz gibt. —
Die Leistung von Geld kann zu sehr verschiedenen Zwecken ge-schehen. Wenn zum Zwecke der Eigenthumsüvertragung, heißt sieZahlung (uuraoratio). Der juristische Zweck der Eigenthums-übertragung kann hier, wie überhaupt, ein sehr mannigfaltiger sein:kolvers, oroäero, äouaro, ob rem u. a. m. Wichtig sind vornämlichdie leih- oder creditweise Zahlung: die obligatorische Numeration(z. B. als Darlehn, Depositum), und die solutorische oder eigentlicheZahlung: die Erfüllung einer Geldschuld durch Leistung des geschul-deten Geldes Durch die bloße Zahlung und abgesehen von dembesonderen juristischen Zwecke jeder einzelnen ^) Zahlung entstehtzwischen den Personen, unter welchen das Geld circulirt, durchauskein Rechtsvcrhältniß, so wenig als durch die Circulation irgend eineranderen Sache").
In der Geldschuld ist das Geld Gegenstand einer Obliga-tion: möglicherweise als spooios: individuell bestimmte Geldstücke— so beim Depositum, Commodat, Legat, Transport "); oder alsASQus: eine gewisse Zahl Geldstücke einer gewissen Geldsorte 20);
fen, denn bis znr Abänderung solchen Gesetzes sind die bezeichneten Mün-zen den Staatskassen gegenüber Währung Oben §. 104. Not. 47.
16) Oben §. 102. Not. 8. 9.
17) Geschieht die Zahlung für Rechnung Dritter, ans Anweisung derselben oderohne solche, so kommt es auf die causa zwischen Empfänger und demDritten an, von welcher der Zahlende nichts zu wissen braucht, oder vonwelcher er weiß und mit Hinweisung auf welche er zahlt, v. Salpius,Novation und Delegation S. 76—78.
18) Liebe, Entwurf einer W.O, für Braunschweig S. 36. 36. 43.
19) Meist nur durch willkührliche Verbindung mit einer anderen Sache, welchefür die hingegebenen Stücke individuelle Erkennbarkeit begründet: z.B. inversiegelten Rollen oder Beuteln, (was freilich allein noch nicht entscheidet,da dies auch nur zur Ersparung der Zählung geschehen sein kann), derInhalt eines GeldschrankS u. dgl. I. 26 0. <Ie U5uk>-, (7, 1). I. 4 commocl.(13, 6). >. 24 äepos, (16, 3). I. 30 §. 6. I. 34 §, 4. I. 61 lle lex. I.(30). I. 30 tz. 4 sä lex, ?slciä, (36. 2). I. 137. V, 0. (45, 1). I. 94Z, 1 äs solut. (46, 3). S. auch I 3 0. uv Iiereö. vvnck. (18, 4). I. 3l). Se »ex. xestis (3, 5>, vouc civil Art. 1932. Würtlemb. Entw. Art.406 und Motive. Oben §. 61 Not. 27.
20) z. B. 100 Stück Pistolen, Krvnenthaler u.dgl. obwohl auch solcher Aus-