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Drittes Buch. Die Waare.
odcr quantitativ, als bloße Geldsumme: die einem gewissen Geld-werth entsprechende Menge von Geldstücken, gleichviel ob in bestimm-ter odcr unbestimmter Geldsorte: genauerausgedrückt: das einemgewissen Metallgeldwcrth entsprechende Quantum aus dem umfassendengenuL „Geld". Gegenstand der Obligation ist hier nur derGcldwerthin Edelmetall, die etwaige Auöbedingung einer bestimmten Geldsorteein bloßer Nebenvertrag. Eine Geldschuld ist im Zweifel Schuldauf eine Geldsumme, eine Summenschuld; stets, sofern Geldnicht den ursprünglichen Gegenstand der Obligation bildet, son-dern erst durch Schätzung an dessen Stelle getreten ist 22),
Erweislicher Irrthum des einen oder anderen Theiles bez.Mißverständnis) über den Münzfuß, nach welchem odcr über dieMünzsorte, in welcher contrahirt ist, zieht, je nach Umständen, diebeim Irrthum über Qualität 22) oder über Quantität 2t) geltendenFolgen nach sich.
druck nicht ganz unzweideutig/ S, Not. 22. A.L.N. I. 11 ß. 783. II. 3§. Löl. Sachs. G,B- §, 670. v. Savigny , Obligat. I. S. 441. 466.v. Bangerow III. S, 36 ff. SinteniS, Civilr. II. §. SS Not. 33.Württemb. Entw. Art. 406 und Motive.
21) Im Tert ist die gewöhnliche Unterscheidung beibehalten. Allein die jurist-ische Behandlung der Summeiischuld ist in der That die einer gcnerischcnSchuld, uur daß das xenus ein sehr weites ist. Daher die Grundsätzevon der Summcnschuld keine andern sind, als von der GattuugSobligation:oben §. 62 Not. 32 ff.
22) S. Not. 2. v. Savigny S. 441. Arndts, Pandekten Z. 2NS. Na-türlich da, wo ganz allgemein der Geldwert!) geschuldet wird: qugnti esres est, erit, lmt. O.A.G. zu Celle 1326 (Seuff. II. Nr. 1S> Jena 13420>o>i. XII. Nr. 24). Ob im einzelnen Falle eine Summcnschuld und vonwelchem Betrage, oder eine (engere) generische Obligation vorliege, istSache concreter Auslegung. Z, B. „100 Thaler Gold". „100 ThalerGold, dcu FricdrichSd'or zu 6 Thaler gerechnet". „100 Thaler Goldden FricdrichSd'or zu 5?/, Thaler gerechnet", A.L.N. I. II §, 7SI.73t. Pfeiffer S. 71. 72. v, Vangerow III. S. 36 — 38. Sin-teniS II. S. 64. 6S Not. 31. 33. Preusz. <?nlw, der W.O. §. 37: „Istein im Jnlande zahlbarer Wechsel auf eine Summe von Thalern mit demZusatz „in Gold" ausgestellt, so muh die Zahlung iu Fricdrichöd'oren, dasStück zu S Thaler gerechnet, geleistet werden". Weggelassen in der Leip-ziger Consercnz, weil nicht in ein allgemeines Wechselgcsctz gehörig. (Leipz.Prot. S. 71. Thöl, Prot. der Leipz. Wechselconferenz S. 76).
23) Nämlich über Identität und der individuellen Identität gleichstehende oder