1152
Drittes Buch. Die Waare.
II. Zum Vortheil des Schuldners:
1) Unter den Münzsorten, welche Währung sind, darfkeine, oder dürfen doch gewisse nicht ausgeschlossen werden.W.M.V.. Art. 8 ->->).
2) Der Schuldner hat die Wahl zwischen der bedun-genen, wenngleich einheimischen Münzsorte und der Währung").
3) Die in fremder Münzsorte bedungene, aber im An-lande zu leistende Zahlung braucht nur in inländischer Münze nachihrem Werthe entrichtet zu werden -^). Doch ist häufig für Wech-selzahlungen die Regel aufrechterhalten ^°).
zweck war wohl strenge Aufrechterhaltung der reinen Silberwahrung(§. 104). So auch Preuß. Münzges. v. 4. Mai 1SS7 §. 14. Oestcrr. Pat.v. 27. April 1858 §. 21. Bayer. V. v, 2S. Aug. 1863 §. 2V. — All-gemein untersagt ein Zahlnngsvcrsprechen alternativ auf mehrere Sortenzu richten: K. Sächs. Ges. vom 21. Juli 1340 Z. 18 verb. mit V. vom19. Mai 1857 §, 14.
83) s) Im Vereinsgebiet gilt dieser Satz sür die VereinSthaler (Ein-und Zwcithalcrstückc)! „Außerdem soll auch in dem Falle Niemand derenAnnahme zu dem volle» Werth in Zahlung verweigern können, wenn dieAnsage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenenLandeswährung lautet". W.M.V. Art. 8, Preuß. Münzges. v. 4. Mai1857 §. 10 a. S. Oesterr. Pat. v. 27. April 1858 8- 14 vgl. H. 18—17und Erl. des Oesterr. Finanzm. vom 12. Aug. 1858. (R.G.Bl. S. 443).Bayer. V. v. 25. August 1858 §. II. Der Satz steht zwar mit der all-gemeinen Regel — Not. 26. 27, nicht aber mit D.W.O. Art. 37 undH.G.B. Art. 336 — unten Not. 37. 33 — in Widerspruch, denn die Ver-einömünze ist für das Vereinsgcbiet keine fremde. Ein Widerspruch wärenur anzunehmen, wenn, was nicht der Fall ist, H.G.B. Art. 336 zugleichden allgemeinen Satz aufstellte, daß die in einer bestimmten Müuzsorteauch der eigenen Landeswährung ausdrücklich bedungene Zahlungin dieser zu leisten sei; alsdann aber würde W.M.V. Art. 6 als Special-gcsctz vorgehen. S. auch v. Hahn II. S. 174.
b) Für einheimische Silberconrantmünzcn überhaupt stellt den Satz aufK. Sächs. Gesetz v. 21. Juli 1840 §. 18. Das Gegentheil enthält impli-cite W.M V. Art. 8 sammt den dazu sul> a genannten Gesetzen. Daßdies anch »ach W.O, Art. 37 ohne den Zusatz „effectiv" gelte, behauptetunrichtig Steru, Archiv f. W.R. VI. S. 371.
3t) Nach dem Preuß. Müuges. v. 4. Mai 1857 §.18 hat, wenn die Zahlungin einer gewissen Anzahl von Stücken Friedrichsd'or oder auf eine gewisse