Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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1155
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Abschn.II. Das Geld, Cap. II, Münze. §, 105. Geld als Sache, Geldschuld, 1155

Zahlungen, im Bereiche des D.H G.B.'S für alle Geldschulden ausHandelsgeschäften. Nur ist zu beachten, daß Vereinsmünzen (Ein-

errannt, daß bei ausdrücklicher Sicllnng oeS Wechsels aus die beslimmleMünzsorle, diese schlcchlhiu geleistet werden müsse, <Lcipz. Prot. S. 71.72. Thöl, Prot. der Leipz. Wechselconf. S. 76. 77). Der danach gcän-dcrte Entwurs der RedacliouScommissiou scheint ohne Einsprache ange-nommen zu sciu.Ueber die Eiuführuugögesetzc s, uulcu Not. 67.Die der Deutschen W,O. nachgebildeten Gesetze weiche» vou der-selbe» sämmtlich ab. Der Schweizer , Eoucordalöcntwurf einerW.O. §. 42 befolgt daS strengere System des Kode ä« com,:

Lautet der Wechsel ans eine srcmde Getdsorlc oder Wahrung, so istderselbe in der angegebenen Gcldsorle oder Wahrung zu bezahlen,insofern nicht auf dem Wechsel selbst durch deu Beisatzoder Werthzum Tageskurs" oder durch eine ähnliche Bestimmung die Zahlungiu Schweizerischer Währung gestattet wird." So anch W.O, vonSolothurn vom 28, Hornung 1357. Dagegen die W.O. vonAargau §. 22. Bern §. 42. Luzern §. 42. Baselstabt§.42. haben das mildere Systeme der D.W.O., indem sie daranf, obdie fremde Münze am ZahluugSPlatze Umlauf hat, keiue Rücksichtnehmen; z B. Aargau z. 22:Lautet ein Wechsel auf eine bestimmte Geldsorte und ist dieses mitdem Worteejfectiv" oder durch eine» entsprechenden Beisatz aus-gedrückt, so muß die Zahlung iu der bezeichneten Gctdsorte gemachtwerden. Ohne eine» solchen Znsatz ist der Bezogene berechtig!,Wechsel, die auf srcmde Geldsorte» laute», nach ihrem Werthe zurVerfallzeit (oder:zum Tageskurse") in Schweizerischer Währungzu bezahlen".

Der Entwurs des Schweizer . HaudelögesetzeS Art,300 ist zumSystem der D,W,O. zurückgekehrt s, Motive S. 201.

Hinwiederum die Schwedische WO, v, 2>'j. Aug. 1851 (bez. 1. Ja-nuar 1652) §. 33 und die Finnländische W.O. v. 29. März 1853(bcz, I. Januar 1859) §. 36 mildern das System der D.WO, in andererBeziehung, indem sie, ohne Rücksicht auf den Zusatzesfccliv" u. dgl,, dieZahlung in der Landcömüuze gestatten, sofern die verschriebene Münzsortcinnerhalb des Landes keine» Umlauf hat. Das H.G.B, von Buenos Ai-res Art. 861 bestimmt Neduction der im Wechsel verschriebenen auslän-dischen Münze, soferue dieselbe im Handel des Zahlungslandes keinenUmlauf hat; das H.G.B, von Chile Art. 712 sofern oic verschriebeneMünze vom Umlauf ausgeschlossen ist.