1194
Drittes Buch. Die Waare.
Forderung, sondern ein Liberationsmittel des Nehmers,Er leiht nicht von dem Nehmer, sondern bezahlt dessen Leistungenoder leiht an ihn mit einem an sich werthlosen oder nicht voll-werthen Gute, indem er dem Nehmer das Recht ertheilt, ihn selbermit der gleichen Münze zu bezahlen. Es liegt in der Ausgabe undAnnahme deö Creditgeldes der Vertrag: Ich bezahle Dich für DeineForderung von x Thalern mit etwas, das Nichts, oder doch nichtx Thaler ist; dafür sollst Du meine Forderung von x Thalernauch mit dem gleichem Nichts oder nicht x Thalern bezahlen dürfen —also ein doppelseitiger Libcrations- oder Solutionsvcrtrag: ein ge-genwärtig realisirter und ein in Zukunft zu realisirendcr, Ist dieAusgabe des Crcditgeldes nicht solutorische, sondern „obligatorische"Zahlung (z. B. Darlchn)^'), so lautet die Vertragsformel: Dusollst mein Schuldner für x Thaler sein, weil ich Dir etwas ge-liehen habe, das zwar uichts oder nicht x Thaler ist, was Du mir
„Fünf Thaler Courantvollgültig in allen Zahlungen."Das Würltembcrgische:
„Zehn Gulden Königl. Württemberg. Papiergeld."Das Großhcrzogl. Hessische:
„Ein Guldenin süddeutscher Währung(garautirt durch die Stände des GroßherzogthumS).Gültig bei allen Zahlungen für voll"Das Bayerische:
Zwei GuldenSüddeutsche Währung.(Versichert auf den Kgl. Vayr. Staatsfonds und) vollgültig bei allen
Zahlungen.
Das Badische:
Zwei Gulden
Großherzogl. Badisches Papiergeld, welches bei allen Zahl-ungen an Badische Staatskassen in vollem Nennwerthc, gleichdem im Landes-Münzfuße geprägten groben Silbergelde, ange-nommen (und von der Einlösungs-Kasse in Karlsruhe auf Sichtgegen grobe Silber-Münzen ausgewechselt wird).Alles Unwesentliche steht in Parenthese. S. §. INS.31) Oben §. 105 Not. 1k. Dies gilt z. B. von den Preußischen Darlchns-kassenscheinen. V. v. 18. Mai 1SS6 u. Ges. v, 27. Sept. 18M.