»löschn. II, Das Geld. Cap. I V. §.108. Creditgeld. Jnsbes.Papierg. Pap ierwährg, 1209
Der ZwangskurS ist, wie F. 104 gezeigt worden:
1) Zwangökurs zum Nennwert!) — oder nur zum wechselnden
Kurs
2) Voller Zwangskurs gegen Jedermann — oder nur partiellergegen den Ausgeber
2) Absoluter — oder nur subsidiärer, in Ermangelung entge-gengesetzter Übereinkunft,
An den absoluten Zwangskurs Pflegen sich allerlei kleine Fi-nanzkünste zu schließen, mit welchen man die Symptome der Krank-heit statt deren Ursachen zu beseitigen sucht. So namentlich Verbotder Metallaussuhr, des Ankaufs von fremden Wechseln mit Agio,endlich wohl gar das Marimum
Hat nun die Währung nothwendig einen mindestens subsidiärenZwangökurs (3) zum Nennwert!) (l) gegen Jedermann (2), und istdies die regelmäßige Bedeutung des Zwangskurscs überhaupt^);besteht andererseits für einheimisches Metallgeld, welches weder zurWährung noch zur Scheidemünze gehört, und für fremdes Metall-geld keinerlei^) Zwangskurs, so verhält sich das für Creditgeld an-ders. Denn für Scheidemünze besteht ein beschränkterZwangskurs zum Nennwerth gegen Jedermann, insoweitnämlich Zahlung mit Courantgeld gar nicht oder nicht vollständiggeleistet werden kann °^), und daneben möglicherweise und zweckmäßig
46s) S. §. 101 Nol. 9. Letzteres vorübergehend in Preußen , wo er an Stelledes durch die V. v. 4, Febr. 1806 §. 6 eingeführten und durch die V. v.l. Juni 1807 aufgehobenen absoluten Zwangskurses der Tresorschcine durchdie V. v. 29. Oct. 1807 eingeführt, aber, nach mancherlei Schwankungen,definitiv durch V. v. 6. März 1313 beseitigt wurde. Keyszner a. a. O.S. 106 sf. In Nußland für die Reichs-Banco-Assignationcn 1812-1339.Goldman S. 35 ff.
47) Oben §. 104 Not. 10. Stein S. 57 braucht dafür die Ausdrucke:„volle — halbe Währung". Sehr merkwürdig ist der theils absolute,theils relative, aber nur partielle Zwangskurs der Dänischen Münzzeltelvon 1713 (Marverger, Banken S. 321 ff,).
48) Oben §. 104 Not. II ff. S. auch Schäfsle S. 156.
49) Oben Z. 104 Not. 13 ff.
50) Oben Z, 104 Not. 16. 43 ff. So in Deutschland nicht für Goldkronen.§. 104. Not. 47.
bl) Oben §. 104 Not. 67.