Abschil.II, DaSGcld. Eap.IV. §,109. Gcldcreditpapicrc. Jnsbcs. Banknoten. 1ZZZ
billets, Brief- und Stempclmarken selbst Actien"). So ist ins-besondere „Zahlung" mit Wechseln immer nur äatio in solutumund nur aufgeschobene Zahlung. Ob der Zahlende sogleich liberirtwird, hängt von der besonderen Modalität der „Zahlung" ab. So-fortige Liberation tritt ein, falls die „Zahlung" als Verkauftes Wech-sels gemeint ist, wobei die Geldschuld mit der Wechselforderung, etwaabzüglich des Disconto, compensirt wird; oder als Novation, indeman die Stelle der bisherigen Forderung die Wechselforderung, gegenden Geber oder einen Dritten, gesetzt wird. In der Regel tritt nichtsofortige Liberation ein, indem der Vorbehalt „richtigen Eingangs"subintelligirt wird
Dagegen gibt es allerdings Gcldpapiere, welche vorwiegendmit Zahlmittelzwecken ausgestellt werden, bei welchen daher die Ein-lösungsverbindlichkeit nur Garantie ihrer primären Zahlmitteleigen-schaft ist 2"). So die Checks im technischen Sinne: Anweisungen,welche der Bankkunde auf den Belauf seines Bankguthabens oderdes ihm eröffneten Bankcrcdits ausstellt und mittelst deren er seinGuthaben bez. seinen Credit realisirt. Vor den Banknoten haben sievoraus, daß sie auf beliebige Beträge gestellt werden können, auchauf nicht runde Summen, und daß sie nicht leicht ohne Guthabenbei der Bank ausgestellt werden; dagegen den Nachtheil, daß der In-haber dem Aussteller und der Bank creditiren muß (dem Aus-steller, daß er ein Guthaben hat, der Bank, daß sie zahlen kann)
23) Eine Zeitlang in Amerika als Staatsscheidcmiiiizgeld: v. Hock, FinanzenS. 448. 461. In England an den Postkasscn einlösbar: s penn? dsvk-»oto. Nselsock I. p. 6S4. Allgemein zn kleinen Zahlungen unter Ent-fernten verwendet: Voigtcl a. a. O. S. 467.
24) Sie gehören zu den Gcldvapieren: A.L.R. I. 2 §. 11. 12; doch nur ineinem sehr weiten Sinne zu den Gcldcreditvapieren.
25) Ueber diese viclbestritlcnen Fragen, deren eingehendere Erörterung an dieserStelle nicht erfolgen kann, s, die sorgfälligen AnSführungen von Schau -berg, Zeitschr. f. Haudclsr. XI. S. 193 ff., welcher sogar schlechthin dieNovation verwirft. Wie im Tcrt, unterscheidet auch die Englische Doclrinund Prariö zwischen „Zahlung" durch Wechsel und Banknoten. Ase-looä I. p. 6S9 ff.
26) S. §. 103 Not. 29 ff.
27) S. oben Not. 18 und die §. 107 Not. 10 genannten Schriften.