Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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§. 1. Begriff und Zweige des Handelsrechts. Z

lebens, bez. durch volkswirthschaftliche (handelswissenschaftliche) undgeschichtliche Forschung feststellen, ist aber selbstverständlich der Er-weiterung wie der Einschränkung durch positive Rechtsnorm, insbe-sondere durch die Vorschriften eines Handelsgesetzbuchs, einer Han-delsgerichtsordnung, fähig. So gilt ein jedes durch ein Handels-gesetzbuch geregeltes oder auch nur als Handelssache bezeichnetes Ver-hältniß eben darum als Handelssache, denn es wird dadurch in allenoder in einzelnen Beziehungen dem Handelsrecht unterworfen undumgekehrt ein jedes Verhältniß, welches durch positive Vorschrift aus-schließlich dem allgemeinen, bürgerlichen oder öffentlichen, Recht un-terworfen wird, gilt eben darum, welches auch seine innere und ge-schichtliche Natur sein möge, nicht als Handelssache.

Handelssachen sind hiernach die Rechtsverhältnisse des Han-delsstandes und die Rechtsverhältnisse bei Handelsgeschäften.Nämlich alle diejenigen, welche ausschließlich 5oder vorzüglich vor-kommen bei Eingehung, Erfüllung oder Nichterfüllung derselben, beiGelegenheit oder zum Zwecke ihres Betriebes. Jedoch alle diese nurinsofern und insoweit, als sie eigenthümlichen Rechtsnormenunterliegen. Eine vollständige kasuistische Aufzählung derselben istnicht möglich ^), eine genaue Feststellung auch nur der Kategorieen ist

1804 §.8. Hamburger Handelsgerichtsordnung vom

3. August A^. 16-13. Bayer. E.G. Art. 6g. Nr. 10. 11.

15. Dezember

Art. 64. 6S. 71. 76. 78. 80. 82. 83. Schwarzb. - Sonders!). E.G.§. 33. 34. Badisches E. G. Art. 40. Großh. Hessisches E.G.Art. 38. Oesterr. E.G. Art. 38-43.

3) Thvl, Handelsrecht. 4. Aufl. S. 66. 76. Zu enge aber ist der vonv. Kr äw el l, Das Allg. D.H G.B. S.20, unter Zustimmung von Busch<Archiv f. Theorie und Praxis des allgem. Deutschen Handelsrechts. I.S. 9) und iu der Nürnberger Konferenz, wie in der Kommission desPreußischen Abgeordnetenhauses (Verhandlungen S. 360) aufgestellte Satz,daß als Handelssachen alle Handelsgeschäfte und alle diejenigen besonderenRechtsverhältnisse anzusehen seien, für welche das Handelsgesetzbuchmaßgebende Bestimmungen enthält. Denn auch die nur durch allgemeineoder lokale Usancen oder durch Landesgesetze besonders geregelten Han-delsverhältnisse sind Handelssachen.

4) Der in dritter Lesung des Deutscheu Handelsgesetzbuchs gestellte Autrag,den BegriffHandelssachen" näher festzustellen, ward mit 11 gegen 3 Stim-men abgelehnt. Denn es ergebe sich schon aus dem Handelsgesetzbuch

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